Zwei Richterinnen am Berner Obergericht verdienen zu Recht weniger
Zwei Richterinnen am Berner Obergericht haben gegen den Lohnunterschied gegenüber Kollegen und Kolleginnen geklagt, die vor Dezember 1996 angestellt wurden. Das Bundesgericht hat ihre Klage abgewiesen.

Das Bundesgericht hat eine Beschwerde von zwei Richterinnen des Berner Obergerichts abgewiesen, die sich gegenüber Kolleginnen und Kollegen mit Amtsantritt vor dem 31. Dezember 1996 in Sachen Lohn benachteiligt sahen. Grund für den Unterschied ist ein Systemwechsel bei der Besoldung der Berner Oberrichter.
Im Rahmen dieser Neuordnung wurden alle Richterinnen und Richter, die ihr Amt vor dem 31. Dezember 1996 angetreten hatten, in die höchste Gehaltsstufe der obersten Gehaltsklasse eingereiht; also in der heutigen Klasse 30 auf die Stufe 80.
Wer erst später sein Amt antrat wurde in die Klasse 30 und innerhalb dieser einer der 80 Stufen zugeteilt. Der Aufstieg zum maximalen Gehalt erfolgt fortlaufend mit zunehmendem Amtsalter.
Mehrmals nachgehakt
Die beiden Richterinnen traten ihr Amt 2002 beziehungsweise 2003 an. Sie hatten seit Februar 2004 wiederholt um eine Überprüfung der Gehaltseinstufung ersucht. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Beschwerde der 2003 angetretenen Oberrichterin ab. Jene der ab 2002 tätigen Richterin hiess es teilweise gut. Ihr mussten per 2009 und per 2012 je vier zusätzliche Gehaltsstufen zugesprochen werden. Der Lohnanstieg pro Stufe beträgt rund 1000 Franken pro Jahr.
Beide Frauen zogen das Urteil vor Bundesgericht, wo sie unter anderem geltend machten, dass sie gegenüber den Kolleginnen und Kollegen, die vor dem Systemwechsel eingetreten sind, benachteiligt seien.
Vertretbares Mass beim Lohnunterschied
Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass den altgedienten Mitgliedern des Obergerichts tatsächlich eine zeitlich unbefristete Besitzstandsgarantie gewährt werde. Eine solche sei jedoch zulässig, solange die Unterschiede in der Besoldung kein unvertretbares Mass annehmen. Zu derartigen Unterschieden komme es regelmässig bei Wechseln in Besoldungssystemen.
Die beiden Richterinnen haben 2014 einen Lohn erhalten, der 99,1 Prozent des möglichen Maximums beträgt. Diesen Gehaltsunterschied erachtet das Bundesgericht als vertretbar.
Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerinnen erst mehrere Jahren nach dem Systemwechsel ans Obergericht gewählt worden, und deshalb auch amtsjünger als die vor dem 31. Dezember 1996 gewählten Oberrichterinnen und Oberrichter seien. (Urteil 8C_644/2014 vom 25.03.2015)
SDA/tag
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