Wie wird das Vermögen angerechnet?
Die Antwort auf eine Leserfrage zur Sozialhilfe.

Meine Partnerin ist arbeitslos und ist bald ausgesteuert. Nun stellt sich die Frage, ob sie Anspruch hat auf Sozialhilfe. Ich habe gehört, dass es dabei eine Rolle spielt, ob man ausgesteuert ist mit Vermögen oder ohne. Was wird dabei als Vermögen angerechnet: Zählen die Freizügigkeitskonten und die Säule 3a auch dazu?
«Ausgesteuert» meint in diesem Fall nur, dass Ihre Partnerin keinen Anspruch mehr hat auf Arbeitslosentaggelder. Mit dem Vermögen hat der Begriff nichts zu tun. Dieses ist aber massgebend, falls Ihre Partnerin Sozialhilfe beantragen würde. Da dürfte sie nicht mehr als 4000 Franken Vermögen haben. Besitzt sie mehr, muss Sie den Überschuss zuerst aufbrauchen.
Zum Vermögen zählen unter anderem Bargeld, Sparkonten, Wertpapiere, Edelmetalle oder ein Auto, aber nicht die Freizügigkeits- oder 3a-Sparkonten. Diese dienen der Altersvorsorge und sollen auch dafür eingesetzt werden.
Wichtig für Sie zu wissen ist, dass Sie selber unterstützungspflichtig sind, wenn Sie mit Ihrer Partnerin seit mindestens zwei Jahren im Konkubinat leben. Ihre Einkünfte würden vom Sozialamt ebenfalls berücksichtigt. Die Behörde legt dann fest, mit welchem Betrag Sie zum Unterhalt Ihrer Partnerin beitragen könnten. Reicht dies nicht aus, um den Lebensbedarf Ihrer Partnerin zu decken, bekäme sie den Fehlbetrag von der Sozialhilfe.
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