Wie man Enkelkinder begünstigt
Oft wollen Grosseltern ihre Enkelkinder begünstigen. Wer ihnen grössere Summen vererben will, darf gesetzliche Erben nicht benachteiligen. Übergibt man Immobilien, sollte man sich Nutzniessungs- oder Wohnrechte einräumen lassen.

Steht Erbrecht auf dem Programm, dann laufen die Drähte der Ratgeberhotline heiss. Oft stellen Leserinnen und Leser Fragen zum Vererben. Letztes Mal rief zum Beispiel eine 82-jährige verwitwete Frau an und sagte: «Ich habe einen Sohn und ein Enkelkind. Vom Sohn habe ich mich entfremdet, weil er seine Familie verlassen hat für eine andere Frau. Wie muss ich vorgehen, wenn ich nur meinen Enkel begünstigen will? Er soll schon zu Lebzeiten das Haus in der Berner Altstadt bekommen. Den Sohn will ich enterben.»
Die Enterbung
Enterben können Sie einen direkten Nachkommen nur unter besonderen Umständen: Diese liegen vor, wenn er gegen Sie oder eine Ihnen nahe verbundene Person eine Straftat verübt hat oder wenn er die familienrechtlichen Pflichten gegenüber Ihnen oder Angehörigen schwer verletzt.
Die Hürde für eine Enterbung ist in der Schweiz jedoch sehr hoch. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung reicht eine Kontaktverweigerung oder ein Streit über die Wahl des Lebenspartners nicht dazu, Kinder zu enterben. Vielmehr setzt eine Enterbung beispielsweise einen körperlichen Übergriff oder das Unterlassen lebenswichtiger Hilfeleistungen voraus.
In Ihrem Fall können Sie den Sohn also nicht enterben. Sie können ihn aber auf den Pflichtteil setzten. Sind Sie verwitwet, beträgt sein Pflichtteil 3/4 des gesamten Nachlasses. Wenn Ihr Sohn nicht bereit ist, auf sein Erbe zu verzichten, so können Sie dem Enkel maximal 1/4 der Nachlasswerte mittels Testament vermachen.
Wenn die Liegenschaft nicht mehr als 1/4 des gesamten Nachlasses ausmacht, dann kann die Grossmutter die Liegenschaft dem Enkel verschenken, ohne dass der Pflichtteil des Sohnes verletzt wird.
Verletzt der Erblasser den Pflichtteil, so ist ein Testament nicht einfach unwirksam. Vielmehr kann die verletzte Person beim zuständigen Gericht die Herabsetzungsklage nach Zivilgesetzbuch einleiten.
Wichtig ist zu bedenken: Menschen werden im Alter oft pflegebedürftig. Das verursacht hohe Kosten. Anwältin Martina Felser von Jusonline in Bern sagt: «Es kommt immer wieder vor, dass die eigene Liegenschaft für die Deckung der Pflegekosten verkauft werden muss.»
Wie kann man das verhindern? Viele ältere Menschen vererben ihre Liegenschaft bereits vor ihrem Tod an die Nachkommen, wie im vorliegenden Fall. Beachten muss man Folgendes:
Für die Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen (EL) wird geprüft, wie hoch das Einkommen, die Ausgaben und das Vermögen der betreffenden Person ist.
Wird Vermögen verschenkt oder im Rahmen eines Vorerbes vergeben, dann gilt diese Zuwendung für die Berechnung des EL-Anspruchs als Vermögensverzicht, der angerechnet wird.
Der Vermögensverzicht reduziert sich um jährlich 10 000 Franken. «Aus diesem Grund lohnt es sich, die Schenkung möglichst früh zu tätigen, damit viel abgezogen werden kann», sagt Felser. Wird zum Beispiel im Jahr 2010 eine Liegenschaft im Wert von 100 000 Franken verschenkt, werden nach sieben Jahren noch 30 000 Franken angerechnet.
Nutzniessung und Wohnrecht
Wer eine Immobilie zu Lebzeiten vererbt, sie aber weiterhin selber nutzen möchte, kann die Schenkung mit einem lebenslangen Nutzniessungs- oder Wohnrecht verbinden. Bei einer Nutzniessung kann der bisherige Eigentümer weiterhin in der Liegenschaft leben und Mietzinseinnahmen generieren. Er darf sie aber nicht verkaufen und trägt weiterhin alle Kosten und Steuern.
Das Wohnrecht ist eine eingeschränkte Form der Nutzniessung. Wer das Wohnrecht in einer Liegenschaft besitzt, darf sie zwar selber bewohnen, aber nicht vermieten wie ein Nutzniesser.
Der Inhaber des Wohnrechts muss lediglich für die Unterhaltskosten aufkommen und den Eigenmietwert als Einkommen versteuern. Im Gegensatz zur normalen Nutzniessung muss der neue Eigentümer der Liegenschaft die Hypothekarzinsen und Versicherungsprämien bezahlen.
Das Wohnrecht eignet sich in der Regel dann, wenn der bisherige Eigentümer sich nicht mehr um die Liegenschaft kümmern und sie mit allen Verpflichtungen frühzeitig weitergeben möchte.
Und übrigens: Ab dem Zeitpunkt der Schenkung bis zum Todesfall kann der Wert einer Immobilie steigen. Auf diesen Wertzuwachs muss der Beschenkte keine Schenkungssteuer bezahlen.
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