Abzüge Ausbildung oder Weiterbildung? Für Laien ist das Hans wie Heiri. Für Steuerjuristen hingegen ist dies jedenfalls noch dieses Jahr von entscheidender Bedeutung.
Wer sich weiterbildet, weil das der Job so verlangt, kann die Kosten bei den Steuern geltend machen.
(Bild: Keystone)
In der Steuererklärung, die bis Mitte März einzureichen ist, kann man die Kosten für Ausbildung nicht in Abzug bringen, jene für Weiterbildung hingegen schon. Erst in der Steuererklärung vom nächsten Jahr, in welcher die diesjährigen Kosten zu erfassen sind, ist nur noch von «berufsorientierter Aus- und Weiterbildung» die Rede.
Vabanquespiel am Ende
«Endlich wird dieses Vabanquespiel ein Ende haben», freut sich Markus Gfeller von Accontax in Langenthal. Noch ist es aber nicht so weit. Wer im zurückliegenden Jahr für die Ausbildung zum Master (MBA) tief in die Tasche greifen musste, wird heuer die Kosten unter Umständen nicht in Abzug bringen können.
Wie weit die Kosten für einen MBA geltend gemacht werden können, hängt laut Claudine Meichtry von Core Treuhand Cotting davon ab, ob bereits eine entsprechende berufliche Vorbildung besteht, im entsprechenden beruflichen Umfeld bereits gearbeitet wurde und das MBA spezifisch die fachliche Grundausbildung erweitert.
Allgemein gehaltene MBA gelten grundsätzlich als zusätzliche Ausbildung. Nach ihrer Erfahrung hat die Steuerverwaltung im Kanton Bern in den letzten Jahren die Schraube angezogen. Was früher eine (abzugsfähige) Weiterbildung war, sei heute eine (nicht abzugsfähige) Ausbildung.
Beispiel Ausbildung
Im Grundsatz gilt: Wer eine Weiterbildung macht, weil das in seinem bisherigen Job erforderlich ist, kann die Kosten in Abzug bringen. Wenn jedoch der Sekundarlehrer mitten in der Midlifekrise sich nur schlecht vorstellen kann, noch weitere zwanzig Jahre von den alten Griechen zu erzählen, wird er die Aufwendungen für den Marketingplaner steuerlich nicht absetzen können. Es handelt sich hier nicht um eine Weiterbildung, sondern um eine Ausbildung.
Schwieriger wird es, wenn die Ausbildung die Aufstiegschancen erhöht. Der Buchhalter, der sich zum Experten für Rechnungslegung und Controlling weiterbildet, sollte die Kosten steuerlich absetzen können. Beim Schreiner, der die Meisterprüfung macht, ist der Fall nicht mehr so klar. Das kommt nicht selten auch auf den Steuerbeamten an. Und wenn sich ein Jurist zum Steuerexperten ausbilden lässt, so wird es laut Claudine Meichtry erst recht schwierig. Es sei denn, der Mann – oder die Frau – habe schon vorher bei einer Steuerberatungsfirma gearbeitet und vertiefe damit nur seine bereits erworbenen Berufskenntnisse.
Auch wenn eine Studentin oder ein Student in der Fachhochschule das Berufsziel ändert, kann es mit der Steuerbehörde Diskussionen geben. Beispiel: Eine Frau macht eine KV-Lehre mit Berufsmaturität, arbeitet einige Jahre in einer Finanzabteilung und studiert später an einer Fachhochschule Betriebswirtschaft. Der Fall ist relativ klar: abzugsfähig. Wenn die Frau aber das Studium abbricht und sich stattdessen zur diplomierten Pflegefachfrau ausbilden lässt, gilt dies gemäss Claudine Meichtry als zusätzliche Ausbildung: nicht abzugsfähig.
Bis Mitte März ist die Steuererklärung 2015 einzureichen. Gegenüber dem Vorjahr gibt es keine nennenswerten Änderungen. Doch das Ausfüllen der Steuererklärung ist auch so kompliziert genug.
Deshalb führt diese Zeitung im Zweiwochenrhythmus drei Ratgeberhotlines durch. Zwölf Expertinnen und Experten von Lyss bis Grindelwald und von Herzogenbuchsee bis Bern stellen sich den Fragen von Leserinnen und Lesern.
Ausgewählte Antworten publizieren wir in der darauf folgenden Woche. Die erste Hotline wird morgen Mittwoch von 16 bis 19 Uhr aufgeschaltet.
Am Mittwoch, 24. Februar, wird die Steuerhotline dann über die Mittagsstunden offen sein.
Telefon: 031 330'38'38
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