Wer heiratet, behält künftig seinen Namen
Die Ehepartner können ab nächstem Jahr frei entscheiden, wie sie heissen wollen. Die im Parlament verabschiedete Revision sieht zudem eine Reihe weiterer Änderungen im Namens- und Bürgerrecht vor.

Das Parlament hatte die Änderungen im Namens- und Bürgerrecht vergangenen Herbst gutgeheissen. Das Ziel der Revision war die Gleichstellung der Ehegatten. Neu gilt der Grundsatz: Von der Wiege bis zur Bahre trägt jeder seinen eigenen Namen. Die Brautleute können bei der Heirat aber erklären, dass sie entweder den Ledignamen des Mannes oder jenen der Frau als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen. Das gilt auch für gleichgeschlechtliche Paare mit einer eingetragenen Partnerschaft.
Kinder verheirateter Eltern erhalten entweder deren gemeinsamen Familiennamen oder – falls die Eltern verschiedene Namen tragen – einen der Ledignamen. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, erhält das Kind den Ledignamen der Mutter. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge können die Eltern erklären, dass das Kind den Ledignamen des Vaters tragen soll.
Auch rückwirkend gültig
Die grössere Wahlfreiheit gilt auch für Personen, die nach dem alten Recht geheiratet haben: Wer seinen Namen bereits geändert hat, kann jederzeit auf dem Zivilstandsamt erklären, dass er wieder seinen Ledignamen tragen möchte. Für die Änderung des Namens von Kindern gibt es aber Fristen, wie einer Mitteilung des Bundesamtes für Justiz vom Montag zu entnehmen ist. Trägt zum Beispiel die Mutter wieder ihren Ledignamen und wollen die Eltern, dass auch die Kinder diesen Namen tragen, müssen sie dies bis zum 31. Dezember 2013 erklären.
Nicht miteinander verheiratete Eltern, welche die gemeinsame elterliche Sorge ausüben, können binnen Jahresfrist erklären, dass ihr Kind neu den Ledignamen des Vaters statt der Mutter tragen soll. Hat das Kind das zwölfte Altersjahr vollendet, muss es einer Namensänderung zustimmen.
Gleichgeschlechtliche Paare, die vor Inkraftsetzung der neuen Bestimmungen ihre Partnerschaft eintragen liessen, können binnen Jahresfrist erklären, dass sie den Ledignamen der einen Partnerin oder des einen Partners als gemeinsamen Namen tragen wollen.
Schluss mit Doppelnamen
Ein Grund für die Revision des Namensrechtes war ein Urteil aus dem Jahr 1994. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte kam zum Schluss, dass das Schweizer Namensrecht dem Grundsatz der Gleichstellung widerspreche. Ein erster Versuch für eine Revision scheiterte allerdings im Jahr 2001. Den neuen Anlauf initiierte SP- Nationalrätin Susanne Leutenegger Oberholzer.
Die Änderungen betreffen auch die Doppelnamen. So wird es Namen wie Leutenegger Oberholzer künftig nicht mehr geben. Sogenannte Allianznamen mit Bindestrich hingegen – zum Beispiel Widmer-Schlumpf – werden auch weiterhin zugelassen sein, da sie schon heute keinen juristischen Wert haben.
SDA/mrs/seb
Dieser Artikel wurde automatisch aus unserem alten Redaktionssystem auf unsere neue Website importiert. Falls Sie auf Darstellungsfehler stossen, bitten wir um Verständnis und einen Hinweis: community-feedback@tamedia.ch