Was Sie zum Energiegesetz wissen müssen
Am 10. Februar entscheiden die Berner Stimmberechtigten, ob sie das Energiegesetz verschärfen wollen.Zehn Fragen – zehn Antworten.

1: Worum geht es?
Die Regierung und der Grosse Rat wollen mit dem neuen Gesetz die Ziele der kantonalen und eidgenössischen Energie- und Klimapolitik erreichen. Das Gesetz sieht diese wesentlichen Änderungen vor: Neubauten müssen selber Strom erzeugen können; Ölheizungen sind in neuen Wohnbauten verboten; bestehende Öl- und Gasheizungen dürfen nicht mehr durch solche ersetzt werden; zentrale Elektroboiler müssen ersetzt werden; und die Gemeinden dürfen die Vorschriften verschärfen. Dagegen haben der Hauseigentümerverband und die Wirtschaftsverbände das Referendum ergriffen. Gegen das Gesetz sind SVP, FDP und EDU, die restlichen Parteien sind dafür.
2: Muss ich meine Ölheizung und meinen Elektroboiler entfernen lassen, wenn das Gesetz angenommen wird?
Nein. Die Hürde bei bestehenden Ölheizungen steht erst an, wenn sie durch eine neue Öl- oder Erdgasheizung ersetzt werden sollen. Dies ist nur erlaubt, wenn das Wohnhaus gut gedämmt ist. Um dies nachzuweisen, braucht es einen Gebäudeenergieausweis der Kantone. Die Klasse D ist ausreichend (nachträglich gut und umfassend gedämmter Altbau, jedoch mit verbleibenden Wärmebrücken). Bei erneuerbaren Gasen entfällt dieser Nachweis. Elektroboiler müssen innerhalb von 20 Jahren ersetzt werden. Betroffen sind nur zentrale Elektroboiler, die ein ganzes Gebäude mit Warmwasser versorgen. Die Ersatzpflicht gilt nicht, wenn das Wasser primär mit Strom aus erneuerbarer Eigenproduktion aufbereitet wird.
3: Welche Alternativen habe ich, wenn ich dennoch eine fossile Heizung als Ersatz will und das Haus die Klasse D nicht erreicht?
Es gibt 12 Standardlösungen, um die Energieeffizienz zu verbessern. Ist eine davon fachgerecht ausgeführt, gilt die Anforderung als erfüllt. Dazu gehören etwa: eine Holzfeuerung als Hauptwärmeerzeuger und ein Anteil erneuerbarer Energie für Warmwasser; der Ersatz der Fenster entlang der thermischen Gebäudehülle; eine Wärmedämmung der Fassade und/oder des Dachs; eine kontrollierte Wohnungslüftung oder der Einsatz eines erneuerbaren Gases.
4: Sind alternative Heizsysteme teurer als Öl- oder Gasheizungen?
Bei den Erstinvestitionen wahrscheinlich schon. Oft ist es möglich, danach günstiger zu heizen. Bei Neubauten dürfen Eigentümer eine Ölheizung einbauen, wenn eine andere Lösung technisch nicht möglich ist oder langfristig zu Mehrkosten führt.
5: Dürfen Hauseigentümer die Kosten auf die Mieter abwälzen?
Laut einer Studie von 2014 im Auftrag des Bundesamts für Wohnungswesen und des Bundesamts für Energie führt eine energetische Verbesserung zu etwas höheren Investitionskosten, die wie andere wertvermehrende Investitionen zu höheren Mietzinsen führen können. Durch den reduzierten Energieverbrauch können jedoch auch Kosten gespart werden. Allerdings: Laut der Studie resultiert unter dem Strich für die Mieter meistens eine Mehrbelastung. Dies, weil die Kosteneinsparungen beim Energieverbrauch die Mietzinserhöhung nicht wettmachen.
6: Hat ein Ja Auswirkungen auf die Heizungsbranche?
«Es spielt für unsere Branche in technischer Hinsicht keine Rolle, ob mit Öl oder mit alternativen Energiequellen geheizt wird», sagt Christian Gloor. Der Verwaltungsratspräsident der Gloor Gebäudetechnik AG in Worb ist Präsident der Berner Sektion des Branchenverbands Suissetec. Die meisten der Gebäudetechnikbetriebe bieten laut Gloor bereits heute nebst den traditionellen Öl- und Gasheizungen auch Installationen mit erneuerbaren Energien an. Dabei würden Heizsysteme mit Alternativenergie in der Regel mehr Arbeit mit sich bringen. «Für unsere Branche könnte das neue Gesetz also tendenziell einen Aufschwung bedeuten.»
7: Muss ich künftig bei meinem Haus selbst Energie produzieren?
Neubauten müssen einen Teil ihres Stroms selbst erzeugen. Die Mustervorschriften der Kantone sehen Mindestleistungen vor. Bei einem Einfamilienhaus ist das etwa eine Fotovoltaikanlage von circa 15 Quadratmetern. So will es die Berner Regierung per Verordnung regeln. Wenn eine Fotovoltaikanlage nicht möglich oder sinnvoll ist, kann die Energieeffizienz verbessert werden. Auch dies wird die Regierung mit einer Verordnung regeln. In Sonderfällen können Hauseigentümer von der Pflicht entbunden werden. Was ein Geak kostet, hängt von der Komplexität des Gebäudes ab. Laut der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion liegt die übliche Spanne bei einem Einfamilienhaus zwischen 400 und 800 Franken, bei einem Mehrfamilienhaus oder einem anderen Gebäude zwischen 600 und 1000 Franken.
8: Wann benötige ich einen Gebäudeenergieausweis der Kantone (Geak), und was kostet dieser?
Ursprünglich war geplant, den Geak bei einer Handänderung zur Pflicht zu machen. Diesen Passus hat der Grosse Rat allerdings aus dem Gesetz gestrichen. Ein Geak ist somit wie bisher nötig, wenn jemand Subventionen für die energetische Sanierung oder für einen sehr energieeffizienten Neubau möchte. Und neu wenn jemand seine Öl- oder Gasheizung durch eine neue Öl- oder Gasheizung ersetzen will.
9: Welche Kompetenzen erhalten die Gemeinden?
Die Gemeinden dürfen die Vorschriften verschärfen. Sie dürfen Hauseigentümer mit baurechtlichen Grundordnungen oder Überbauungsordnungen dazu verpflichten, einen bestimmten erneuerbaren Energieträger einzusetzen oder das Gebäude an ein Fernwärme- oder Fernkälteverteilnetz anzuschliessen. Sie dürfen zudem die Anforderungen an die Eigenstromerzeugung erhöhen und für Neubauten eine Gesamtenergieeffizienz vorschreiben. Die Baubewilligungsbehörde ist meist in der Gemeinde, über Ausnahmen entscheidet das kantonale Amt für Umweltkoordination und Energie.
10: Stimmt es, dass der Kanton Bern bereits eines der strengsten Energiegesetze hat?
Der Kanton Bern war ein Vorreiter, da er bereits 2012 und 2016 einige Module der sogenannten Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich aus dem Jahr 2014 umgesetzt hat. Laut der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE) gerät Bern ohne das geplante Gesetz im Vergleich zu den anderen Kantonen ins Hintertreffen. Die Gegner kritisieren, dass nicht alle vorgesehenen Änderungen in den Richtlinien der Kantone vorgeschrieben sind. Laut der BVE ist dies für die Einschränkungen von Ölheizungen in neuen Wohnbauten, bei den Gemeindekompetenzen und bei den Regelungen für Lichtreklamen der Fall.
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