Thun vor 150 JahrenVerboten: «Alles Werfen von Granaten aus Häusern»
Offenbar sah sich die Polizei im November 1870 dazu genötigt, in Erinnerung zu rufen, was im Umgang mit Mörsern, Granaten oder Raketen erlaubt war und was nicht.

Was genau vorgefallen war, entzieht sich der heutigen Kenntnis. Doch scheint es, die Polizeikommission habe am 26. November 1870 nicht grundlos an den Artikel 8 der kantonalen Feuerordnung erinnert: «Alles Losbrennen von Mörsern, Böllern oder sog. Katzenköpfen, alles Werfen von Granaten und Raketen aus den Häusern, auf den Strassen und in den Gassen einer Stadt oder eines Dorfes und überhaupt alles Schiessen näher als fünfzig Schritte bei einem Hause, bei Tage oder bei Nacht, ist bis Fr. 6 und im Wiederholungsfalle bei doppelter Busse und Konfiskation der Feuerinstrumente verboten.»