Unfall bei Frauenlauf – Krankenkasse muss zahlen
Am Rande des Berner Frauenlaufs erlitt ein Mann einen Zahnunfall. Die Versicherung weigerte sich den Schaden zu übernehmen. Das Bundesgericht gab dem Versicherten Recht.

Eine Krankenkasse muss die Kosten eines Zahnunfalls berappen, den ein Versicherter 2011 am Rande des Berner Frauenlaufs erlitten hat. Das Bundesgericht hat eine Beschwerde der Kasse gegen einen Entscheid des bernischen Verwaltungsgerichts abgewiesen.
Der Mann war als Zuschauer am Frauenlauf zugegen und stiess mit einer provisorisch aufgestellten Orientierungstafel zusammen. Dabei brach er sich einen Zahn ab. Die nachfolgenden Zahnarztkosten beliefen sich auf knapp 2700 Franken; die Rechnung schickte er wegen fehlender Unfallversicherung der Krankenkasse.
Doch diese weigerte sich, den Schaden zu übernehmen: Es fehle «ein ungewöhnlicher äusserer Faktor», der rechtliche Unfallbegriff sei durch den blossen Zusammenstoss mit einem Schild nicht erfüllt.
«Von hinten gestossen worden»
Der Versicherte präzisierte darauf, er sei nicht einfach in das Schild gelaufen, sondern sei «im Gedränge der Zuschauer gegen eine Orientierungstafel gestossen». Auch das reichte der Versicherung nicht; für den Unfallbegriff brauche es ein «zusätzliches Störelement», also etwa ein Stürzen oder Stolpern.
Darauf teilte der Mann der Krankenkasse mit, er sei von hinten gestossen worden und anschliessend über den Sockel der Tafel gestolpert. Dass er das bis anhin nicht so präzis geschildert habe, sei «logisch»; er habe sich möglichst kurz halten wollen.
Die Krankenkasse entgegnete, die erste Sachverhaltsschilderung sei wahrscheinlicher als die dritte Darstellung, die bereits von versicherungsrechtlichen Überlegungen beeinflusst sei. Sie blieb bei ihrem ablehnenden Entscheid. Der Mann zog den Fall vors bernische Verwaltungsgericht und bekam dort Recht.
Das wiederum liess die Kasse nicht auf sich sitzen und reichte Beschwerde in Lausanne ein. Das Urteil des höchsten Gerichts wurde am Montag publiziert.
Unfallbegriff erfüllt
Das Bundesgericht stellt klar, dass «das Anschlagen des Kopfes an der provisorisch aufgestellten Informationstafel bereits für sich allein den Unfallbegriff erfüllt». Der Einwand der Versicherung, es brauche zusätzlich ein Stürzen oder Stolpern, «entspricht nicht bundesgerichtlicher Rechtssprechung».
Das Anschlagen eines Zahns an einem provisorischen Schild sei «ein nicht regelmässig beim Gehen auf der Strasse vorkommendes Zusatzereignis». Das Verwaltungsgericht habe zu Recht entschieden, dass die Krankenkasse für die Folgen der Zahnschädigung aufkommen müsse. Sie muss nun auch die gesamten Gerichtskosten übernehmen.
SDA/tag
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