Therapie gescheitert – Pädophiler auf freiem Fuss
Ein verurteilter Sexualstraftäter darf trotz abgebrochener Therapie in Freiheit bleiben. Das Bundesgericht ändert damit seine Praxis.

Bei einem 31-jährigen Mann, der wegen sexuellen Handlungen mit Kindern verurteilt wurde und seine Strafe verbüsst hat, kann keine stationäre Therapie angeordnet werden. Das hat das Bundesgericht entschieden. Die ambulante Therapie für den Pädophilen war gescheitert.
Das Obergericht Zürich muss nun prüfen, ob allenfalls eine andere ambulante Therapie das Risiko einer erneuten Straftat vermindern könnte.
Mit dem Beschwerdeentscheid ändert das Bundesgericht seine Praxis. Bisher vertrat es die Auffassung, dass nach der Aufhebung einer ambulanten Massnahme kein Raum besteht für eine andere ambulante Massnahme.
Verdächtige Handybilder entdeckt
Im konkreten Fall hatte das Zürcher Amt für Justizvollzug die Therapie im Dezember 2014 wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben. Der 31-Jährige war im Mai 2013 vom Bezirksgericht Winterthur zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt worden.
Im offenen Vollzug wurde bei ihm ein internetfähiges Mobiltelefon gefunden, auf dem Bilder mit sexuellem Charakter von jungen Männern und Jugendlichen gespeichert waren.
Weil sich nicht feststellen liess, ob die abgebildeten Personen jünger als 16 Jahre waren, wurde die Strafuntersuchung eingestellt. Der Verurteilte musste zurück in den geschlossenen Vollzug. Am 3. März 2015 endete seine Strafe.
Stationär oder ambulant?
Das Bundesgericht hält in seinem Urteil fest, dass die Bedingungen für eine Umwandlung einer ambulanten in eine stationäre Massnahme nach Verbüssung der Strafe in diesem Fall nicht erfüllt seien.
Konkret müsse unter anderem feststehen, dass nur eine stationäre Behandlung die Rückfallgefahr vermindern könne. Gemäss den Erwägungen des Bundesgerichts geht der psychiatrische Sachverständige jedoch davon aus, dass eine stationäre Massnahme gegenüber einer ambulanten Behandlung auch bei längerer Dauer keine entscheidenden prognostischen Vorteile bringe.
Aus gutachterlicher Sicht sei es aber vorstellbar, im Rahmen einer zeitlich begrenzten stationären Massnahme ein tragfähiges ambulantes Behandlungsprogramm zu entwerfen, auf das der Verurteilte verpflichtet werden könne.
Damit diene die stationäre Behandlung aber bloss als Vehikel zur Aufgleisung einer funktionierenden ambulanten Behandlung. Das ist gemäss Bundesgericht aus rechtlicher Sicht unzulässig. (Urteil 6B_68/2016 vom 28.11.2016)
SDA/ij
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