Täter im Fall «Mokka» abgewiesen
Der Täter im Fall «Mokka» versuchte, als unzurechnungsfähig erklärt zu werden. Das Bundesgericht verneinte das Begehren.
Vor drei Jahren kam es im Thuner Nachtlokal «Mokka» zu einem verhängnisvollen Streit. Dem Vorfall gingen zwischen einem 22-jährigen Serben A. und einem Einheimischen eine verbale Auseinandersetzung und gegenseitige Provokationen voraus. Dann stach der A. auf den andern mit einer abgebrochenen Bierflasche ein und verletzte ihn am Hals. Die grosse Halsschlagader wurde nur knapp verfehlt; der Attackierte überlebte. Wegen Eventualvorsatz hatte das Kreisgericht Thun A. zuvor zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Opfer nicht unschuldig Auf Appellation des Angeklagten bestätigte das Berner Obergericht den Befund der Vorinstanz, wonach A. den Tod des anderen in Kauf genommen habe. Erwiesen war andererseits, dass das Tatopfer durch seine Beleidigungen und Beschimpfungen nicht unschuldig war. Das Obergericht reduzierte deshalb die Sanktion um drei Jahre, nicht zuletzt auch wegen zwei ähnlich gelagerter Fälle, die weniger strenge Strafen ergaben. A. erhob Beschwerde beim Bundesgericht. Er verlangte die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens, mit dem Ziel, ihn für unzurechnungsfähig zu erklären, was Straflosigkeit bewirken würde. In ihrem Urteil weist die strafrechtliche Abteilung in Lausanne nun darauf hin, dass die Geistesverfassung des Täters in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fallen müsse, um eine Zurechnungsunfähigkeit zu bejahen. Das Bundesgericht kam zum Schluss, es gebe keine konkreten Anhaltspunkte von Zweifeln an der Schuldfähigkeit von A. Auch aus den Vorstrafen (Verstoss gegen das Waffengesetz, Drogendelikte) liess sich keine Unzurechnungsfähigkeit ableiten. Eduard Schneider>
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