Stellenlose Schwangere haben Recht auf Arbeitslosengeld
Das Bundesgericht korrigiert den Entscheid der Walliser Arbeitsmarktbehörde. Diese hatte einer hochschwangeren Frau die Unterstützung versagt.

Wenn Arbeitnehmerinnen schwanger werden, sind sie vor einer Kündigung geschützt. Das gilt indes nur, wenn die Anstellung unbefristet ist. Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet auf den vorgesehenen Termin, selbst wenn die betroffene Frau hochschwanger ist.
Auch die junge Buffet-Angestellte, über deren Fall das Bundesgericht in seinem heute veröffentlichten Urteil zu entscheiden hatte, stand wenige Wochen vor der Geburt, als ihr Saisonvertrag auslief. Da die Frau trotz zahlreicher Bemühungen keine neue Stelle finden konnte, beantragte sie Arbeitslosenunterstützung. Diese wurde ihr von der zuständigen Walliser Behörde, der Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit (DIHA), verweigert.
Die Behörde argumentierte, die Frau sei nicht vermittlungsfähig, denn ihre Chancen, in der verbleibenden Zeit bis zum Geburtstermin eine neue Anstellung zu bekommen, seien gering.
Nicht nur die Zeit bis zur Geburt zählt
Gegen diesen Entscheid wehrte sich die arbeitslose Buffet-Angestellte vor dem Walliser Kantonsgericht und bekam recht. Daraufhin zog die Behörde den Fall ans Bundesgericht weiter, blitzte aber ab. Gemäss dem obersten Gericht war die Frau vermittlungsfähig und hat demzufolge Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung.
Das Bundesgericht betont, die Wahrscheinlichkeit, dass eine arbeitslose Person in der konkret zur Verfügung stehenden Zeit eine Anstellung bekomme, sei für die Vermittlungsfähigkeit tatsächlich entscheidend. Denn wer nur kurze Zeit für eine neue Stelle zur Verfügung stehe, weil er auf einen bestimmten Termin anderweitig disponiert habe, sei nicht vermittlungsfähig.
Eine bevorstehende Geburt sei aber keine «anderweitige Disposition auf einen bestimmten Termin» wie etwa eine geplante Auslandsreise oder eine Ausbildung. Auch habe die Buffet-Angestellte mit ihren Arbeitsbemühungen klar signalisiert, dass sie nach der Geburt wieder arbeiten wolle. Deshalb dürften die Behörden für die Vermittlungsfähigkeit einer schwangeren Frau nicht nur den Zeitraum bis zur Geburt betrachten, zumal das Arbeitsverhältnis während des Mutterschaftsurlaubs weiterlaufe.
Entscheidend kommt in diesem Fall hinzu, dass die Nichtanstellung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Geburt diskriminierend ist. Indem die Walliser Behörde sich auf den Standpunkt stellte, die Frau habe kaum Chancen auf eine Neuanstellung, habe sie potenziellen Arbeitgebern eine diskriminierende Haltung unterstellt. Es gehe aber nicht an, einer arbeitslosen Person die Unterstützung zu verweigern und dies mit dem gesetzeswidrigen Verhalten anderer zu begründen.
Urteil bringt wichtige Klärung
Gemäss Angaben der Gewerkschaft Unia sind im Tourismuskanton Wallis derzeit weitere Fälle von arbeitslosen, schwangeren Gastgewerbeangestellten hängig, denen die Arbeitslosenunterstützung verweigert wurde.Die Basler Juristin und Gleichstellungsexpertin Elisabeth Freivogel begrüsst deshalb das Urteil. Es bringe Klärung in einer wichtigen Frage.
Freivogel zeigt indes auch Verständnis für das Vorgehen der Walliser Behörde. Diese habe die Vermittlungsfähigkeit der Buffet-Angestellten aufgrund der Realität beurteilt. Die Chancen einer hochschwangeren Frau, wenige Wochen vor der Geburt eine neue Anstellung zu finden, seien in der Praxis tatsächlich gering.
Mit seinem Urteil erinnere das Bundesgericht nun einerseits die Arbeitgebenden daran, dass es diskriminierend sei, eine Frau wegen Schwangerschaft nicht anzustellen. Andererseits mache es den Behörden klar, dass sie sich bei ihren Entscheiden nicht auf eine allfällige diskriminierende Haltung der Arbeitgebenden abstützen dürfen.
Der Entscheid des obersten Gerichts ist laut Freivogel nicht zuletzt ein wichtiges Signal an schwangere, stellenlose Frauen. Denn manch eine gehe wohl davon aus, sie habe eh keine Chance, einen neuen Job zu finden, und verzichte somit auf ihr Recht auf Arbeitslosenunterstützung. Das Bundesgericht bestätige nun deren Ansprüche.
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