So unterscheiden sich die Regeln für Hildebrand und Draghi
Bei der Europäischen Zentralbank sind die Verhaltensvorschriften für die Spitze allgemeiner gehalten als bei der Schweizerischen Nationalbank. Devisengeschäfte sind nicht explizit erwähnt.
Mitarbeiter der Europäischen Zentralbank (EZB) haben bei allen privaten Finanzangelegenheiten Vorsicht und Sorgfalt walten zu lassen. Sie dürfen sich nicht an wirtschaftlichen oder finanziellen Transaktionen beteiligen, die ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit beeinflussen könnten, wie es in den Dienstvorschriften der EZB heisst.
EZB-Mitarbeiter dürfen unveröffentlichte Informationen in Bezug auf die Tätigkeiten der EZB nicht verwenden, um ihren eigenen privaten Interessen oder die privaten Interessen von Dritten zu verfolgen. Den Mitarbeitern ist es insbesondere untersagt, diese Informationen zu ihrem Vorteil in Bezug auf finanzielle Transaktionen zu nutzen.
Keine Spekulationsgeschäfte
Die Mitarbeiter dürfen kurzfristige Geschäfte mit Vermögenswerten oder Rechten nur dann vornehmen, wenn vor diesen Transaktionen der Ethikbeauftragte vom nichtspekulativen Charakter dieser Transaktion überzeugt ist.
Allgemein beginnt auch das Reglement über Eigengeschäfte der Mitglieder des Erweiterten Direktoriums der Schweizerischen Nationalbank (SNB). Die Richtlinien sollen jeglichem Eindruck entgegenwirken, dass die Mitglieder des Erweiterten Direktoriums aufgrund von vertraulichen Informationen Geschäfte zum eigenen Vorteil tätigen oder unter dem Einfluss von privaten Interessen notenbankpolitische Entscheide treffen.
Verboten sind ebenso wie bei der EZB Insidergeschäfte durch das Ausnützen von öffentlich nicht bekannten Informationen für Eigengeschäfte. Auch darf die SNB-Spitze keine Aktien, sonstige Beteiligungspapiere und Obligationen von Banken halten. Untersagt sind ebenfalls Derivate auf Finanzinstrumente.
Auch EZB-Mitarbeiter dürfen keine Aktien und damit verbundene Derivate von Banken, Pensionskassen und Versicherungen aus der EU besitzen. Nicht erlaubt sind auch sonstige Investmentfonds und Derivate, bei denen die Mitarbeiter Einfluss auf die Anlageschwerpunkte ausüben könnten. Hier unterscheiden sich die Vorschriften der SNB und EZB also wenig.
Differenzen bei Eigengeschäften
Differenzen gibt es indes bei den zulässigen Eigengeschäften. Bei der SNB unterliegen das Führen von Bankkonten, das Halten von Kassenobligationen sowie der An- und Verkauf von Devisen und fremden Noten für private Reisen wie auch für den persönlichen Erwerb von Nichtfinanzvermögen (z.B. Motorfahrzeuge, Antiquitäten) keinen Einschränkungen.
Für die Verwaltung ihres Vermögens haben die SNB- Direktoriumsmitglieder zwei Möglichkeiten: Entweder müssen sie ihre Portfolios an Aktien, Obligationen, Fremdwährungen oder Gold passiv verwalten, das heisst zwischen An- und Verkauf müssen mindestens sechs Monate liegen. Oder sie lassen die Portfolios von unabhängigen Dritten verwalten, die an keine Instruktionen gebunden sind.
EZB rät zum Portfoliomanager
Die EZB rät ihrer Spitze dagegen von der eigenen Verwaltung des Vermögens ab: Den Mitgliedern des EZB-Direktoriums wird «dringend empfohlen, ihre Anlagen unter die Aufsicht eines oder mehrere anerkannter Portfoliomanager mit uneingeschränktem Ermessen zu stellen».
Diese Empfehlung gilt nicht in Bezug auf Girokonten, Einlagekonten, Sparkonten und Geldmarktfonds oder vergleichbare kurzfristige Instrumente. Erlaubt ist auch, gelegentlich Mittel zum Kauf bestimmter Waren oder für Immobilien zu mobilisieren.
Johannes Brinkmann/ sda/kle
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