Das Bundesgericht hat entschiedenSeparate Gefängnisse für Ausschaffungshäftlinge
Personen, die ausgeschafft werden sollen, müssen grundsätzlich in eigens dafür vorgesehenen Gefängnissen inhaftiert werden.

Werden Personen in Hinsicht auf eine Ausschaffung inhaftiert, muss dies in dafür vorgesehenen Einrichtungen geschehen. Die separate Unterbringung in einem normalen Gefängnis ist nur in Ausnahmefällen und für kurze Zeit zulässig. Dies hat das Bundesgericht entschieden.
Die Einrichtungen für eine ausländerrechtliche Festhaltung müssen sich sowohl in baulicher Hinsicht, als auch bezüglich der Haftbedingungen von Anstalten des Strafvollzug oder der Untersuchungshaft unterscheiden, hält das Bundesgericht in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil fest.
Nur in begründeten Ausnahmen sei es zulässig, dass eine Person in einer ordentlichen Haftanstalt untergebracht wird. In solchen Fällen müsse jedoch die Trennung zu anderen Häftlingen gewährleistet sein. Zudem darf ein solcher Aufenthalt laut Bundesgericht nur wenige Stunden bis Tage dauern.
Im konkreten Fall wurde ein Mann aus Burkina Faso am 17. Juni 2019 in Ausschaffungshaft genommen. 2018 hatten die Behörden sein Asylgesuch abgewiesen. Bis zu seinem Rückflug am 21. Juni wurde er im Regionalgefängnis Bern im Trakt für Administrativhaft untergebracht.
Zelle mit Untersuchungshäftlingen
Nachdem sich der Mann geweigert hatte, den Rückflug anzutreten, wurde er wiederum in Ausschaffungshaft versetzt. Er blieb bis am 27. Juni im Regionalgefängnis Bern und musste sich eine Zelle mit Strafgefangenen oder Untersuchungshäftlingen teilen. Danach wurde er ins Ausschaffungsgefängnis in Moutier BE verlegt.
Das Bundesgericht hat den Entscheid des Berner Verwaltungsgerichts bestätigt, wonach die Unterbringung im separaten Trakt während vier Tagen zulässig war. Eine Verlegung nach Moutier hätte den geplanten Ablauf der Ausschaffung übermässig erschwert, schreibt das Bundesgericht.
Die Haft nach der misslungenen Ausschaffung zusammen mit ordentlichen Strafgefangenen war jedoch unrechtmässig. (Urteil 2C_447/2019 vom 31.3.2020)
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