Prüfung von IV-Renten – ohne konkrete Vorgaben
Die 6. IV-Revision sieht vor, dass bestimmte IV-Renten systematisch überprüft werden - zum Beispiel im Fall von Schleudertraumata. Eine Festlegung auf bestimmte Krankheiten meidet aber auch der Ständerat.

Die kleine Kammer hat sich am Ende mit 24 zu 17 Stimmen der Formulierung angeschlossen, die schon im Nationalrat eine Mehrheit gefunden hatte. Damit wird der Bundesrat im Gesetz nicht verpflichtet, in einer Verordnung all jene Diagnosen aufzuzählen, die zu einer Überprüfung der Renten führen.
Die Minderheit der Kammer hatte dagegen eine vollständige Liste gefordert. Sie wollte damit verhindern, dass auch ein grosser Teil der Renten, die wegen psychischer Erkrankungen gesprochen wurden, überprüft werden. Diese Gefahr droht aber laut Sozialminister Didier Burkhalter nicht: Depressionen, Schizophrenie oder Psychosen seien nicht betroffen, sagte er.
Nur eine allgemeine Formulierung
Im Gesetz wird nun mit einem medizinischen Fachausdruck umschrieben, welche Renten systematisch überprüft werden sollen: Renten, die bei «pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage» gesprochen wurden.
Gemeint sind laut Mediziner Felix Gutzwiller (FDP/ZH) Krankheitssymptome ohne klare Ursache und ohne organische Grundlage. Anita Fetz (SP/BS) wandte vergeblich ein, unter Medizinern bestehe keine Einigkeit, was damit gemeint sei.
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