Auch bei Potenzmitteln gilt der Wettbewerb
Das Kartellgesetz kommt auch bei Viagra und Co. zur Anwendung. Das entschied das Bundesgericht – und widerlegte damit einen Entscheid der Vorinstanz.

Gemäss dem Bundesgericht kommt das Kartellgesetz auch bei Potenzmitteln wie Viagra, Levitra und Cialis zur Anwendung. Es hat einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben.
Die Herstellerfirmen Bayer, Eli Lilly und Pfizer hatten gemäss der Wettbewerbskommission (Weko) unverbindliche Publikumspreisempfehlungen an Grossisten und Verkaufsstellen abgegeben und weiterleiten lassen.
Die Hersteller wehrten sich gegen die Weko-Sanktion und wandten sich ans Bundesverwaltungsgericht. Dieses hiess die Beschwerde der Pharmaunternehmen gut: Das Kartellgesetz sei nicht anwendbar, weil bei diesen verschreibungspflichtigen Medikamenten kein Wettbewerb herrsche.
Publikumswerbung bei verschreibungspflichtigen Medikamenten sei verboten. Bei diesen Medikamenten müsse zudem der «Schamfaktor» beachtet werden, schrieb das Bundesverwaltungsgericht zur Begründung des fehlenden Wettbewerbs.
So werde ein ärztliches Rezept für ein Medikament gegen Erektionsstörungen vom Patienten in der Regel als «schamerregendes Attest seiner Impotenz» oder gar als Unzulänglichkeit als Mann aufgefasst. Die Möglichkeit der Betroffenen, sich bei Ärzten oder in Apotheken nach den Preisvergleichen zu erkundigen, könne deshalb vernachlässigt werden.
Wettbewerb möglich
Das Bundesgericht kommt in einem Entscheid zu einem anderen Ergebnis: Patienten sollen gemäss Heilmittelgesetz (HMG) ohne grossen Aufwand Preisunterschiede bei Heilmitteln ermitteln können. Deshalb sollen namentlich Krankenkassen die Versicherten auf günstigere Bezugsquellen aufmerksam machen dürfen.
Auch sehe das HMG vor, dass Preisvergleiche bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zulässig seien. Es bestehe also ein Wettbewerb, aber nicht ein derart breiter wie in einem weniger regulierten Markt. Damit kommen das Kartellgesetz und die darin enthaltenen Bestimmungen gegen Preisabsprachen zur Anwendung.
Mit dem Entscheid des Bundesgerichts geht die Angelegenheit nun zurück an die Vorinstanz.
(Urteile 2C_80/2014, 2C_77/2014, 2C_79/2014 und 2C_75/2014 vom 28.01.2015)
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