Schweiz darf Kosovaren nicht ausschaffen
Wegen einer begangenen Vergewaltigung sollte der Mann ausgewiesen werden. Doch jetzt kippt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte das Urteil.

Nach 26 Jahren sollte ein kosovarischer Straftäter und IV-Rentner gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts die Schweiz verlassen. Jetzt pfeift der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg die Schweiz zurück. Seine Wegweisung verstosse gegen Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention – das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens. Laut den Strassburger Richtern lebt der Mann mit seinen erwachsenen Kindern in der Schweiz, von denen er abhängig sei.
Der Mann reiste 1993 in die Schweiz ein. Sechs Jahre später heiratete er eine Schweizerin. Seine Kinder aus einer früheren Ehe im Kosovo erhielten ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. 2003 beging der Mann eine Vergewaltigung. 2005 wurde er zweitinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten und zu einer bedingten zwölfjährigen Landesverweisung verurteilt. Ende August 2006 verlängerte das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr. Zu diesem Zeitpunkt war der Mann auch bereits von seiner Schweizer Ehefrau geschieden. Rund vier Jahre danach – am 22. Januar 2010 – bestätigte das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
Bezieht seit 2012 eine IV-Rente
Der Kosovare reichte Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im Oktober 2015 wies das Gericht die Beschwerde ab und bestätigte die Wegweisung des Mannes aus der Schweiz. Zu diesem Zeitpunkt war der Mann bereits seit 22 Jahren in der Schweiz. Begründet wurde die Wegweisung damit, dass es sich bei einer Vergewaltigung um eine schwere Straftat handle. Ferner wies das Gericht darauf hin, dass die Vergewaltigung heute überdies eine Anlasstat sei, die nach dem Verfassungsgeber zu einer Wegweisung aus der Schweiz führen soll.
Weiter entschied das Gericht, dass die Wegweisung auch durch die angeschlagene Gesundheit des Mannes zumutbar ist. Der Kosovare erhält seit Oktober 2012 eine ganze IV-Rente, weil er an einem generalisierten Schmerzsyndrom, an einer Schilddrüsenunterfunktion und an einer Depression leidet, wodurch er auf diverse Medikamente angewiesen ist. Die Wegweisung stehe nicht im Widerspruch zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), weil der Betroffene eine signifikante Verschlechterung seiner Lebensumstände und seiner Lebenserwartung hinnehmen müsse.
In seiner Beschwerde machte der Kosovare eine Verletzung des Verbots der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung geltend. Auch habe er ein Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens. Weiter machte er geltend, dass das Rückfallrisiko nicht gegeben sei, dass er gesundheitliche Probleme habe und dass er auf die Betreuung durch seine Verwandten in der Schweiz angewiesen sei.
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