Nur sanieren wäre unzureichendSchützenswerter «Tscharni»-Teil darf abgebrochen werden
Der Regierungsstatthalter lässt Heimatschutz und Denkmalpflege abblitzen und erteilt eine Abbruchbewilligung für die Liegenschaft an der Fellerstrasse 30.

Ein zum Tscharnergut gehörendes, denkmalgeschütztes Wohngebäude im Westen der Stadt Bern kann abgebrochen werden. Der Berner Regierungsstatthalter Christoph Lerch hat der Fambau-Genossenschaft die Abbruchbewilligung erteilt.
Wie er am Freitag mitteilte, stellten sich der Berner Heimatschutz und die Denkmalpflege gegen den Abbruch. Lerch kam aber zum Schluss, wenn das Gebäude saniert werden müsste, erlitte der Eigentümer nicht zumutbare Verluste.
Der Statthalter stützte sich dabei auf ein Gutachten, dessen Urheber zum Schluss kamen, das Gebäude könnte nach einer minimalen Sanierung nicht kostendeckend vermietet werden. Auch könnte die Fambau die nächste Tragwerksanierung, welche in 30 Jahren fällig ist, nicht mit den Mieterträgen finanzieren.
Deshalb ergab die Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Erhalt des Gebäudes und den privaten Interessen am Abbruch «keine überragende Schutzwürdigkeit» des Gebäudes, wie Lerch schreibt. Zudem gebe es auch öffentlich-rechtliche Gründe für einen Abbruch.
Beispielsweise würde der Neubau zeitgemässen Wohnraum bieten, was eine gute soziale Durchmischung garantiere. Auch würde das neue Gebäude hindernisfrei.
Die Hochhaus-Überbauung Tscharnergut in Bern-Bethlehem gehörte Ende der 1950er Jahren und Anfang der 1960er Jahren zu den grössten Wohnbauprojekten in der Schweiz. Das Gebäude Fellerstrasse 40, das nun abgebrochen werden kann, ist zusammen mit drei weiteren schützenswerten Gebäuden Teil eines eigenen Objektblatts im kantonalen Bauinventar der Stadt Bern.
SDA
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