Gemeinde Saanen blitzt vor Bundesgericht ab
Die Gemeinde Saanen ist im Streit um die Rückwirkung des befristeten Bauverbots für das Zentrum von Gstaad vor Bundesgericht erfolglos geblieben. Laut Gericht müssen drei 2009 eingereichte Baugesuche noch nach der alten Bauordnung behandelt werden.

Drei Eigentümer von Grundstücken im Zentrum von Gstaad hatten im Sommer 2009 Baugesuche für zwei Mehrfamilienhäuser und ein Geschäftshaus gestellt. Im Oktober 2009 erliess der Gemeinderat von Saanen dann für das Zentrum von Gstaad eine bis November 2011 geltende Planungszone, was einem befristeten Bauverbot gleichkommt.
Riesenchalets gefährden Dorfcharakter
Grund zum Erlass der Planungszone war ein vorangegangener Beschluss der Gemeindeversammlung gewesen: Diese hatte dem Gemeinderat im Juni 2009 den Auftrag erteilt, in der Dorfkernzone die zulässige Ausnützung zu reduzieren, um künftig den Bau von Riesenchalets zu verhindern, die den Charakter des Dorfes gefährden könnten.
Mit dem Bauverbot sollte verhindert werden, dass bis zum Erlass der neuen Bestimmungen, die mittlerweile Eingang ins revidierte Baureglement gefunden haben, noch nach altem Recht gebaut wird.
Die drei fraglichen Baubewilligungsverfahren wurden von der Gemeinde ebenfalls auf Eis gelegt, da die Planungszone rückwirkend auch auf sie anzuwenden sei. Das Berner Verwaltungsgericht kam dann allerdings zum Schluss, dass die Vorwirkung der Planungszone gemäss Berner Baugesetz maximal drei Monate dauern dürfe.
Frist ist bundesrechtskonform
Hier seien der Gemeinde die Bauabsichten aber schon früher zur Kenntnis gebracht worden. Die Sistierung der drei Baugesuche sei damit aufzuheben und das Baubewilligungsverfahren nach den Vorgaben des alten Baureglements weiterzuführen. Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde der Gemeinde nun abgewiesen.
Der Gemeinderat hatte vergeblich argumentiert, dass die Dreimonatsfrist in Fällen wie hier nicht anwendbar sei. Einerseits sei die Bestimmung im bernischen Baugesetz nicht bundesrechtskonform, andererseits hätten sich die Verhältnisse inzwischen wesentlich verändert.
Laut Gericht ist die dreimonatige Vorwirkungsfrist mit Bundesrecht indessen vereinbar. Die Gefahr, das früher bewilligte Bauten nicht im Einklang mit einer neuen Zonenordnung stünden, bestehe immer. Die umstrittenen Vorhaben würden im übrigen die neue Ortsplanung nicht wesentlich erschweren oder gar verhindern.
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