Live-Überwachung laut Bundesgericht zulässig
Die vom Berner Regierungsrat erlaubte Live- Videoüberwachung an deliktexponierten Orten stellt laut Bundesgericht kein Problem dar. Die Richter in Lausanne haben die Beschwerde der Grünen und der SP des Kantons Bern abgewiesen.

2008 hatte der Berner Grosse Rat das Polizeigesetz geändert. Gemeinden wurde das Recht eingeräumt, mit Zustimmung der Kantonspolizei an öffentlichen und frei zugänglichen Orten, wo Straftaten zu erwarten sind oder bereits begangen wurden, Geräte zur Bildaufzeichnung oder -übermittlung zu installieren.
Gesichter nicht erkennbar
Rund ein halbes Jahr später erlaubte der Regierungsrat in seiner Videoverordnung die Konsultation der übermittelten Bilder in Echtzeit. Die Gesichter von gezeigten Personen sind unkenntlich zu machen, ausser es wird eine kritische Situation erkennbar.
Die SP Kanton Bern und die Grünen Kanton Bern gelangten dagegen ans Bundesgericht. In ihrer Beschwerde argumentierten sie, dass der Grosse Rat bei der Änderung der Polizeiverordnung eine Live- Überwachung ausgeschlossen habe. Zugelassen worden sei einzig eine nachträgliche Auswertung der Bilder im Falle einer Straftat.
Die I. Öffentlichrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hat die Beschwerde an ihrer Sitzung vom Mittwoch nun abgewiesen. Eine Mehrheit von drei der fünf Richter kam zum Schluss, dass für die vom Regierungsrat eingeführte Echtzeit-Überwachung mit dem Polizeigesetz eine genügende gesetzliche Grundlage besteht.
Kein Big Brother
Dieses spreche von Aufzeichnungs- und Übermittlungsgeräten. Der Einsatz von letzteren würde laut Gericht kaum Sinn machen, wenn am anderen Ende nicht jemand sitzen und die Bilder in Echtzeit sichten dürfte. Andernfalls würde die Überwachung nichts nützen.
Im Übrigen gehe der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte betroffener Personen bei einer Echtzeitüberwachung weniger weit als bei der anerkannten Möglichkeit der Aufzeichung, Aufbewahrung und gegebenfalls Auswertung der gemachten Bilder.
Schliesslich betonte das Bundesgericht, dass es bei der fraglichen Live-Sichtung nicht um den von den Beschwerdeführern befürchteten «Big Brother» gehe. Die Echtzeit-Überwachung sei nur unter klar definierten Voraussetzungen und an deliktexponierten Orten zulässig.
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