Mörder wird nicht bedingt entlassen
Obwohl ein verurteilter Mörder über zwei Drittel der Strafe abgesessen hat, kommt er nicht bedingt frei.

19 Jahre Zuchthaus wegen Mord lautete im Januar 2006 das Verdikt des Obergerichts des Kantons Bern gegen einen damals 53-jährigen Iraner. Er hatte Ende 2002 in der Region Bern seine von ihm getrennt lebende Ehefrau getötet. Schon zuvor war der Mann durch massive häusliche Gewalt aufgefallen, seine Frau hatte ihn bereits wegen Vergewaltigung angezeigt. Er habe in extremem Egoismus und aus Rache gehandelt, weil sich die Frau von ihm scheiden lassen wollte.
Am 5. Februar 2015 hat der Verurteilte zwei Drittel seiner Strafe abgesessen. Seither kämpft er um seine bedingte Entlassung. Nun ist er vor Obergericht erneut abgeblitzt. In seinem kürzlich veröffentlichten Entscheid hält das Gericht zwar fest, dass die bedingte Entlassung nach zwei Dritteln der Strafe die Regel und die Verweigerung die Ausnahme sei.
Aber die Persönlichkeit des Verurteilten sei angesichts der Gutachten sehr negativ, es bestehe eine erhebliche Rückfallgefahr. Es bestätigte den Entscheid des Amts für Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie der Polizei- und Militärdirektion.
Eigene Tatversion
Ein wichtiges Element für die Verweigerung der bedingten Entlassung ist die fehlende Tataufbereitung. Der Mann verweigert seit Jahren eine Therapie. Er sei nach wie vor der Auffassung, die Tat sei ein «Unfall» gewesen. Es müsse befürchtet werden, dass er nach der Freilassung versuche, seine Kinder zu kontaktieren und sie von dieser Version zu überzeugen.
Es bleibe dabei offen, wie er, aber auch die Kinder darauf reagieren würden. Es sei nicht auszuschliessen, dass gerade die Tochter mit einem selbstbewussten und bestimmten Auftreten ihn provozieren könnte. Schon früher hatte er sie massiv bedroht, weil sie durch westliche Einflüsse verdorben werden könnte.
Der Verurteilte macht in seiner Eingabe geltend, dass er im Falle einer bedingten Entlassung akzeptieren würde, dass seine Kinder nun erwachsen seien und ihr eigenes Leben führen würden. Ausserdem hätten sich diese «inzwischen mit ihm versöhnt». Das Obergericht geht jedoch nur von einer «minimalen Entspannung» aus.
Uneinsichtig
Negativ beurteilen die Vollzugsbehörden und das Obergericht das Vorleben. Er konnte sich nie in der Schweiz integrieren, war überwiegend arbeitslos, wurde vom Sozialdienst unterstützt und hatte erhebliche Schulden angehäuft.
Zudem liess er sich weder von einer erstinstanzlichen Verurteilung noch von einer fast sechsmonatigen Untersuchungs- und Sicherheitshaft davon abhalten, kurz darauf seine Gattin zu exekutieren. Dies zeuge von einer allgemeinen Uneinsichtigkeit und fehlender Strafempfindlichkeit.
Das Urteil des Obergerichts ist noch nicht rechtskräftig. Gegen den Entscheid ist eine Beschwerde beim Bundesgericht hängig.
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