Berner Strassenkünstler wurde zu Unrecht weggewiesen
Das Migrationsamt muss die Aufenthaltsbewilligung für einen Bulgaren nochmals überprüfen. Ist er nun selbstständiger Künstler oder Bettler?

Der Bulgare reiste 2013 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Er wollte sich als selbstständiger Künstler über die Runden bringen. Doch rasch tauchten Zweifel auf. Die Fremdenpolizei der Stadt Bern hatte keine künstlerische Tätigkeit festgestellt, der Mann bestreite seinen Lebenunterhalt mit «gezielter Bettelei».
Der 48-Jährige musste bei der Fremdenpolizei zur Befragung antraben. Aufgrund des Gesprächs wurde ihm im November 2015 die Aufenthaltsbewilligung annulliert. Dagegen wehrte sich der Bulgare und erhielt nun vor dem Verwaltungsgericht recht.
Befragung nicht verwertbar
Es waren primär zwei Punkte, die zur Gutheissung der Beschwerde führten: die Befragung bei der Fremdenpolizei und die ungenügenden Abklärungen über die Einkünfte des Künstlers. So gab es beim Gespräch offenbar Verständigungsprobleme. Es war kein offizieller Dolmetscher anwesend, der Mann liess sich die Fragen von einer Vertrauensperson mehr schlecht als recht übersetzen.
Aufgrund des Protokolls bestünden erhebliche Zweifel, so das Gericht, dass er die Fragen richtig verstanden habe. Aus den Antworten liessen sich keine verlässlichen Schlüsse ziehen, wie der Mann seinen Lebensunterhalt verdiene. Auf das Protokoll dürfe deshalb nicht abgestellt werden, es sei nicht verwertbar, urteilt das Gericht.
Ein Buch geschrieben
Für das Verwaltungsgericht war auch nicht ersichtlich, dass die Migrationsbehörden, abgesehen von der Befragung, näher abgeklärt hatten, ob der Bulgare wirklich einer künstlerischen Tätigkeit nachgehe. Er hat nämlich ein Buch geschrieben, das sich nicht schlecht verkauft und über das in der Zeitung berichtet worden war. Unter diesem Aspekt könne nicht einfach gesagt werden, dass er nicht selbstständigerwerbend sei. Und Sozialhilfe habe er nie bezogen.
Die Migrationsbehörden müssen nun das Verfahren wieder aufnehmen. Das Gericht erinnert den Bulgaren aber auch daran, dass er dabei die Pflicht zur aktiven Mitwirkung habe.
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