St. Galler Schläger verurteilt
einen St.Galler Fussballfan verurteilt. Er verprügelte in Thun einen Supporter des Heimteams.
In der Presse erscheint praktisch jede Woche mindestens ein Beitrag zu einem Problem, das so ziemlich das pure Gegenteil der Forderung «Wir wollen fairen Sport» und «Respekt für den Gegner» bedeutet. Nach dem Match des FC Thun gegen GC wurden am 1.August vier Zürcher Chaoten angehalten. Und eine Woche später im Spiel Thun gegen St.Gallen kam es zu einem, wenn auch kleinen Scharmützel, unter Fans (vgl. Ausgabe vom 9. August). Kieferbruch nach Schlägerei Aus dem Spiel, das zwischen den beiden letzteren Klubs am 25.April 2008 im Stadion Lachen stattfand, entstand bekanntlich ein gerichtliches Nachspiel (wir haben berichtet). Auf dem Weg vom Stadion Lachen zum Bahnhof Thun kam es damals zu einer Schlägerei. Dabei erlitt S., ein Thuner Anhänger, einen Schlag, durch den er zu Boden fiel und ohnmächtig liegen blieb. Damit nicht genug: Anschliessend versetzte ihm ein St.Galler Fan einen heftigen Fusstritt an den Kopf, was eine Unterkieferfraktur verursachte. Als Täter verdächtigt wurde der St.Galler B. Das erstinstanzliche Verfahren im Gerichtskreis Thun ergab infolge Zweifeln Freispruch, was die Staatsanwaltschaft Oberland nicht akzeptierte. Unterstützt wurde sie am Berner Obergericht vom Ankläger und auch von der 2.Strafkammer, welche B. wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung zu einer beding-ten Geldstrafe von 72 Tagessätzen zu 40 Franken sowie zu einer unbedingten Busse von 700 Franken verurteilte. Gegen dieses Urteil erhob B. Beschwerde beim Bundesgericht. Urteil wird bestätigt Die strafrechtliche Abteilung in Lausanne bestätigte eine zentrale Erwägung der Vorinstanz: Zwei Polizeibeamte hatten beobachtet, wie B. dem am Boden liegenden S. einen Fusstritt versetzte. Zudem war B. im Gegensatz zu anderen Fans nicht vermummt. Der Angeklagte argumentierte, die Verletzung könnte sich durch einen andern Schlag oder beim Aufschlagen auf den Boden ergeben haben. Dem widersprachen die Bundesrichter; ein heftiger Fusstritt wie hier sei als Beweiswürdigung durch die obergerichtliche Kammer ohne Zweifel vertretbar. Die Beschwerde wurde abgewiesen.Eduard Schneider>
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