Populäre Irrtümer
Stationäre Massnahmen im Sinne von Artikel 59 des Strafgesetzbuches können unter anderem dann angeordnet werden, wenn ein Täter «psychisch schwer gestört» ist. In der Öffentlichkeit am bekanntesten sind narzisstische oder dissoziale Persönlichkeitsstörungen. Die zweite grosse Störungsgruppe sind psychiatrische Erkrankungen.
Über die stationären Massnahmen kursieren oft falsche Vorstellungen:
- Sie sind weniger sicher als eine Verwahrung. Wird ein psychisch schwer gestörter Täter auch als gefährlich beurteilt, wird er in einer geschlossenen Einrichtung untergebracht. In der Regel leben gefährliche 59er-Täter in Strafanstalten und unterliegen dem gleichen Haftregime wie die Verwahrten. Zwar dauert die stationäre Behandlung in der Regel «nur» fünf Jahre. Das Gesetz erlaubt es aber, die Massnahme, sofern nötig, jeweils um weitere fünf Jahre zu verlängern. Sie wird auch kleine Verwahrung genannt.
- Psychisch schwer gestörte Täter sind gefährlich. Zwischen dem Gesundheitszustand eines Täters und seiner Gefährlichkeit besteht kein zwingender Zusammenhang. Es gibt hochgefährliche Täter, die in einem psychiatrischen Sinne völlig gesund sind. Und psychisch schwer gestörte Täter, die überhaupt nicht gefährlich sind.
- Kranke, rückfallgefährdete Täter dürfen erst entlassen werden, wenn sie geheilt sind. (Deliktzentrierte) Therapien mit Straftätern haben nicht das Ziel, die Menschen zu heilen, sondern die von ihnen ausgehende Rückfallgefahr so weit zu reduzieren, dass ihre Freilassung verantwortet werden kann. Deshalb ist es auch sinnvoll, Menschen mit nicht heilbaren Störungen, wie beispielsweise Pädosexualität, den Zugang zu therapeutischen Massnahmen zu ermöglichen.
- Die Gerichte weigern sich, Verwahrungen auszusprechen. Psychisch schwer gestörte Täter, die einer therapeutischen Behandlung grundsätzlich zugänglich sind, dürfen nicht verwahrt werden. So steht es im Strafgesetzbuch. Danach darf eine Verwahrung erst ausgesprochen werden, wenn «die Anordnung einer Massnahme nach Artikel 59 keinen Erfolg verspricht». Mit anderen Worten: Eine Verwahrung darf nur dann angeordnet werden, wenn der Täter als nicht therapierbar gilt.
(thas.)
Dieser Artikel wurde automatisch aus unserem alten Redaktionssystem auf unsere neue Website importiert. Falls Sie auf Darstellungsfehler stossen, bitten wir um Verständnis und einen Hinweis: community-feedback@tamedia.ch