Polizist blitzte vor Gericht ab
Die Versicherung eines Polizisten lehnte dessen Antrag auf eine Invalidenrente ab. Der Versicherte erhob Beschwerde beim bernischen Verwaltungsgericht – kam aber nicht durch.
Ein Polizist aus dem Oberland teilte im April 2015 mittels Bagatellunfallmeldung der Versicherung seines Arbeitgebers mit, dass er anlässlich eines Eishockeyspiels bei der Explosion eines Knallkörpers im rechten Ohr ein Knalltrauma (Tinnitus) erlitten habe. In der Folge hatte die Versicherung die Heilungskosten übernommen. Im Januar 2017 teilte der Polizist der Versicherung mit, dass er einen Rückfall erlitten habe und die Behandlung des Tinnitus weiterhin andauere. Er erhob Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung.
Dieses Ansinnen wurde nach Abklärung mit dem beratenden Arzt der Versicherung von Letzterer verneint und der Fall abgeschlossen. Eine nachfolgende Einsprache des Polizisten wies die Versicherung ab. Darauf gelangte der Versicherte ans bernische Verwaltungsgericht, sozialversicherungsrechtliche Abteilung.
«Untersuchung unterlassen»
Der Polizist begründete seine Beschwerde dahingehend, dass er nach wie vor unter dem Tinnitus leide, dies auch in psychischer Hinsicht, wobei die Versicherung als Beschwerdegegnerin «jegliche Untersuchung beziehungsweise Beurteilung unterlassen habe». Laut seinem behandelnden Arzt sei eine endgültige Beurteilung des Tinnitus erst nach Ablauf von zwei bis drei Jahren möglich.
In ihrer Antwort beantragt die Versicherung die Ablehnung der Beschwerde mit der Begründung, dass es an der Adäquanz zwischen dem Unfallereignis und den geklagten Beschwerden fehlt. Ferner kam die Versicherung zum Schluss, dass die Voraussetzungen einer Berufskrankheit bei einem einmaligen Knalltrauma nicht erfüllt sind.
Leistungen erbracht
Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde des Polizisten ab. Es stellt zwar «unbestritten» fest, dass das Ereignis vom 9. April 2015 einen Unfall darstellt. Entsprechend habe die Versicherung die gesetzlichen Leistungen erbracht. Wie sich aus den Akten ergebe und auch durch den Beschwerdeführer bestätigt werde, bestehe keine Arbeitsunfähigkeit, womit von allfällig weiteren medizinischen Massnahmen betreffend die Behandlung des Tinnitus eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes ausser Betracht falle.
Weiter hält das Gericht fest, dass die Einschätzung des beratenden Arztes der Versicherung schlüssig ist, wonach der Endzustand per 1. Januar 2017 als erreicht angesehen werden könne und zu jenem Zeitpunkt die Versicherung die vorübergehenden Leistungen «zu Recht eingestellt hat». Ferner ergeben sich laut dem Gericht «keine konkreten Hinweise darauf, dass sich der Tinnitus in unmittelbarer Zukunft relevant verschlechtern könnte.»
Nach dem ablehnenden Entscheid des Gerichts erhält weder die unterlegene noch die obsiegende Partei eine Entschädigung. Auch werden keine Verfahrenskosten erhoben.
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