Nach 27 Jahren ausgeschafft
Das Bundesgericht hat einen 30-jährigen Kosovaren des Landes verwiesen. Er kam mit 3 Jahren in die Schweiz und blickt auf eine lange kriminelle Karriere zurück.

Im Alter von 3 Jahren kam er aus Kosovo in die Schweiz. Jetzt, im Alter von 30 Jahren, muss er gehen. Das Bundesgericht kannte kein Pardon für einen x-fach verurteilten Straftäter.
Bereits im Alter von 11 Jahren wurde er zum ersten Mal straffällig. Fünfmal wurde er vom Jugendgericht verurteilt, zweimal wegen Raubs. Auch als Erwachsener verstiess er weiter gegen das Gesetz.
Wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Hausfriedensbruchs und weiterer Delikte wurde er bereits siebenmal verurteilt, bevor ihn das Obergericht Anfang 2013 wegen Tätlichkeit und schwerer Körperverletzung mit einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten sanktionierte.
Gemäss dem Urteil schlug er seinem Opfer unvermittelt und ohne dass er provoziert worden wäre die Faust ins Gesicht. Danach griff er sein Opfer mit einem Klappmesser an und fügte ihm schwere Stich- und Schnittverletzungen im Brustbereich zu.
«Aufgrund der Verletzung der Brustschlagader musste eine Notoperation durchgeführt werden, ohne die das Opfer verblutet wäre», heisst es im Urteil.
Doch auch diese Tat markierte nicht das Ende seiner kriminellen Karriere. Noch bevor er seine Gefängnisstrafe überhaupt angetreten hatte, machte er sich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, eines Vergehens gegen das Waffengesetz und weiterer Delikte schuldig.
Im Jahr 2015 widerrief die Stadt Bern schliesslich seine Niederlassungsbewilligung und wies ihn an, am Ende des Strafvollzugs das Land zu verlassen. Der 30-Jährige zog diesen Entscheid nun bis vor Bundesgericht. Ohne Erfolg. Das Bundesgericht bestätigte den Landesverweis.
Urteil: «Zahlen und gehen»
Seine Anwältin argumentierte, dass der Landesverweis für den verurteilten Straftäter unzumutbar sei. Schliesslich kam er im Alter von 3 Jahren in die Schweiz, und er habe keine Beziehung zu seinem Herkunftsland.
Das Bundesgericht hielt fest, dass ein Landesverweis bei jemandem, der schon so lange in der Schweiz sei, nur mit besonderer Zurückhaltung ausgesprochen werde. Doch in diesem Fall würden die privaten Interessen des Straftäters das öffentliche Interesse an einem Landesverweis «bei weitem» nicht aufwiegen.
«Der Beschwerdeführer ist jung; aufgrund seiner Schulbildung und Berufstätigkeit wird er in der Lage sein, in Kosovo eine neue Existenz aufzubauen», heisst es in der Urteilsbegründung. Ausserdem entschied das Bundesgericht, dass der Straftäter die Prozesskosten übernehmen muss.
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