Myles Robinson: War es ein Unfall – oder ein Verbrechen?
Die Angehörigen des Briten Myles Robinson haben weiterhin Fragen zu seinem Tod in der Weihnachtswoche in Wengwald. Dazu nimmt die Kantonspolizei Stellung. Der Fall liegt beim Untersuchungsrichter.

Auch drei Monate nach dem Tod von Myles Robinson ist seine Familie überzeugt, dass es sich dabei nicht um einen Unfall, sondern um ein Verbrechen handelte. Mit Hilfe von in der Schweiz lebenden Freunden suchten Robinsons in den vergangenen Wochen nach der sprichwörtlichen Nadel im Heuhaufen. Die Nadel selber kam nicht zum Vorschein, aber zumindest gewisse Ungereimtheiten. So hatte Cara, die Schwester von Myles Robinson, am Tag seines Verschwindens ab 11 Uhr während sechs Stunden versucht, ihn auf seinem Mobiltelefon zu erreichen. Nach zweiminütigem Klingeln ertönte jeweils die Combox. «Ab 17 Uhr abends schaltete sich dann die Combox aber plötzlich direkt ein, was erklären könnte, dass der Akku leer war», sagt Cara Robinson. Ob das Mobiltelefon der Marke Blackberry Storm im schwer beschädigten Zustand, in dem die Untersuchungsbehörden dieses aufgefunden haben, aber noch habe funktionieren können, sei anzuzweifeln.
Wer aktivierte Internet?
«Absolut nicht erklärbar ist hingegen, dass am Tag von Myles' Verschwinden um 10.55 Uhr eine Internetleitung von seinem Mobiltelefon aus aufgebaut wurde, die dann während 5 Stunden und 56 Minuten lief – zu einem Zeitpunkt also, wo Myles längst hätte tot sein müssen.» Der Redaktion liegt ein entsprechender Auszug aus der Monatsabrechnung des britischen Mobiltelefonanbieters vor. Myles' Vater Michael Robinson: «Vodafone UK kann nur aufzeigen, dass eine Internetverbindung zu Stande kam, aber nicht, ob und welche Websites damit angesteuert wurden.» Cara Robinson: «Wer um Himmels willen hat denn die Internetverbindung aktiviert, wenn mein Bruder schon tot war?»
Saubere Schuhe und Hände
Suspekt ist aus Caras Sicht auch die Tatsache, «dass uns die Untersuchungsbehörden nach Auffinden meines Bruders gesagt haben, er sei erst seit zwei bis drei Tagen tot. Wenn er aber schon am 22.Dezember über die Steinhaltefluh gestürzt ist, wäre er ja bei seinem Auffinden am Nachmittag des 28.Dezember schon eine Woche tot gewesen.»
Ein weiteres Indiz, das die Robinsons an der Unfallthese zweifeln lässt, sind die aufgefundenen Assics-Laufschuhe, die Myles bei seinem Todessturz offenbar verloren haben soll: «Diese waren nicht zugeschnürt. Zudem waren sie schön sauber. Nach einem Sturz durch den Wald und die dichten Büsche oberhalb der Fluh hätten diese bestimmt entsprechende Spuren aufgewiesen. Dasselbe gilt übrigens für Myles' Hände und Fingernägel. Da stimmt doch etwas nicht.»
Die Robinsons fragen sich auch, wieso es acht Monate (bis August) dauert, bis der Untersuchungsbericht vorliegen wird.
«Tragisches Unglück»
Auf Anfrage nimmt Mediensprecher Michael Fichter von der Kantonspolizei Bern wie folgt Stellung: «Wir haben im Zusammenhang mit dem Tod des englischen Feriengastes vom vergangenen Dezember in Wengen sehr umfangreiche Ermittlungen angestellt. Diese sind nun abgeschlossen.» In Zusammenhang mit den Ermittlungen seien durch Spezialisten auch die Telefondaten ausgewertet worden. «Details dazu werden nicht bekannt gegeben», sagt Fichter. Weiter bestätigt die Polizei: «Die Untersuchungen im Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern haben einen vermutlichen Todeszeitpunkt am 22.Dezember ergeben. Auf Grund aller Ermittlungen ist nach wie vor von einem tragischen Unglück auszugehen. Der zuständige Untersuchungsrichter hat sämtliche Berichte – die letzten Ende März – erhalten.»
Fall liegt beim UR
Laut Michael Fichter wird der Untersuchungsrichter die eingegangenen Unterlagen nun prüfen und entscheiden, ob weitere Ermittlungen in Auftrag gegeben werden. Je nachdem werde über die Eröffnung oder Nichteröffnung eines Strafverfahrens in den kommenden Wochen entschieden. «Zu weiteren Details des Falls kann bis zum Entscheid des Untersuchungsrichters über das weitere Vorgehen nicht informiert werden», stellt die Kantonspolizei klar. «Die Angehörigen werden durch einen Anwalt vertreten, welchem die Akten offengelegt werden. Den Angehörigen steht es jederzeit frei, auf diesem Weg entsprechende Anträge und Hinweise in das Verfahren einzubringen.»
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