
Meine Frau und ich sind im Rentenalter. Wir bekommen Ergänzungsleistungen für die Krankenkassenprämien. Zusammen macht dies rund 800 Franken im Monat. Nun ist ein langjähriger Freund von uns gestorben. Er hinterlässt uns eine monatliche Rente von 3000 Franken. Müssen wir jetzt damit rechnen, die bereits erhaltenen EL zurückzuzahlen?
Nein, Sie können unbesorgt sein. Wer rechtmässig Ergänzungsleistungen (EL) bezieht, muss diese nicht zurückzahlen. Sie und Ihre Frau bleiben selbst dann von einer Rückerstattung verschont, wenn Sie eine grössere Erbschaft machen sollten.
Ab 2021 gibt es zwar eine Rückerstattungspflicht. Sie betrifft aber nicht die EL-Bezügerinnen und -Bezüger selber, sondern deren Erben. Diese müssen EL aus dem Nachlass der verstorbenen EL-Bezügerinnen und -Bezüger zurückzahlen. Vorausgesetzt, der Nachlass ist grösser als 40000 Franken.
Sie und Ihre Frau sind indes verpflichtet, die «Rente», die Ihnen der verstorbene Freund hinterlässt, umgehend der EL-Behörde zu melden. Die Behörde berechnet dann aufgrund Ihrer neuen Einkommenssituation formell Ihren Anspruch auf EL neu und stellt dann die Zahlungen ein. Ihr Anspruch auf EL erlischt in dem Zeitpunkt, ab dem Ihnen der monatliche Betrag Ihres Freundes zusteht.
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Andrea Fischer beantwortet Ihre Fragen zum Arbeitsrecht, Konsumrecht, Sozialversicherungsrecht und Familienrecht. Senden Sie sie an geldundrecht@tamedia.ch
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Müssen wir Ergänzungsleistungen zurückzahlen?
Die Antwort auf eine Leserfrage zum Thema Rückerstattung.