Legale Tipps zum Steuernsparen
Wer die Steuererklärung ausfüllt, kann verschiedene Abzüge vom steuerbaren Einkommen vornehmen. Dadurch lässt sich manchmal sogar die Steuerprogression brechen.

Alle Jahre wieder: Das Ausfüllen der Steuererklärung ist eine mühselige Pflicht. Allzu gerne schieben viele sie deshalb möglichst weit hinaus. Doch meist reicht ein Nachmittag, um die Steuererklärung auszufüllen.
Voraussetzung ist: Alle Belege sind gesammelt, und die Zahlen müssen nur noch in die Formulare übertragen werden. Die Steuererklärung für das Jahr 2018 muss bis zum 15. März eingereicht werden. Es gibt zahlreiche Möglichkeiten, Abzüge vom Einkommen vorzunehmen. Diese sind unter anderem möglich:
Die Berufsauslagen
Diverse Berufsauslagen lassen sich abziehen. Wird das Mittagessen durch den Arbeitgeber in einer Mensa verbilligt und entstehen dem Arbeitnehmer trotzdem Mehrkosten gegenüber der Verpflegung zu Hause, so kann er pro Arbeitstag 7.50 Franken und bei ständiger auswärtiger Verpflegung höchstens 1600 Franken pro Jahr angeben.
Muss der Arbeitnehmer die Kosten der Verpflegung voll bezahlen, sind es pro Arbeitstag 15 Franken beziehungsweise maximal 3200 Franken im Jahr. Zusätzlich gibt es eine Berufspauschale in Höhe von 3 Prozent des Nettolohns beziehungsweise von mindestens 2000 Franken und höchstens 4000 Franken. Alternativ können effektive Kosten für den Kauf von speziellen Berufswerkzeugen oder Berufskleidern abgezogen werden.
Die Anfahrt
Wer mit dem Velo zur Arbeit fährt, kann 700 Franken pro Jahr abziehen. Wer mit dem Auto pendelt, darf grundsätzlich nur die Kosten abziehen, die für die Fahrt mit dem öffentlichen Verkehrsmittel anfallen würden.
Die Kosten für ein privates Auto können nur ausnahmsweise geltend gemacht werden, wenn beispielsweise ein öffentliches Verkehrsmittel fehlt oder dessen Benutzung im Einzelfall unzumutbar ist. Dies kann der Fall sein, wenn mit dem privaten Fahrzeug eine grosse Zeitersparnis erreicht wird. Dann können für ein Auto 70 Rappen pro Fahrkilometer geltend gemacht werden. Der Fahrkostenabzug ist aber begrenzt und beträgt im Kanton Bern maximal 6700 Franken und beim Bund maximal 3000 Franken.
Die Familien
Verheiratete Paare, bei denen beide arbeiten, haben Anspruch auf einen pauschalen Doppelverdienerabzug. Weiter gibt es den Kinderabzug. Er gilt für Jugendliche, die noch in der Ausbildung sind, sowie für Betreuungskosten ausser Haus, also Beiträge für Krippe oder für Tageseltern.
Aber Achtung: Die Kinderbetreuung darf nur abgezogen werden, wenn die Kinder auch tatsächlich durch eine Tagesmutter, eine Nanny oder eine Kita betreut werden. Hier lohnt es sich unbedingt, die Abzüge zu tätigen – bei der direkten Bundessteuer dürfen bis zu 10'100 Franken pro Kind abgezogen werden. Im Kanton Bern sind es zudem 8000 Franken pro Kind.
Die Aus- und Weiterbildungskosten
Wer sich weiterbildet, erhöht seine Chancen auf einen besseren Job und spart zudem Steuern. Seit 2016 gilt ein neues Gesetz, das nicht mehr zwischen Aus- und Weiterbildungskosten unterscheidet. Das erleichtert die Steuerabzüge.
Beispielsweise die Kosten für einen Master of Business Administration oder für einen Kurs im Hinblick auf einen Berufswechsel können abgezogen werden. Voraussetzung ist: Mit dem erlernten Wissen muss der Lebensunterhalt bestritten werden.
Ausgeschlossen sind Hobbykurse, mit welchen man den Lebensunterhalt nicht decken kann. Bei der direkten Bundessteuer sowie für den Kanton Bern können jährlich bis zu 12'000 Franken abgezogen werden.
Zu den Kosten für Aus- und Weiterbildung gehören übrigens nicht nur die eigentlichen Schul- oder Kurskosten, sondern auch Lehrmaterialien sowie benötigte Reise- und Essensspesen.
Alle Kosten müssen belegt werden. Nicht abzugsfähig bleiben die Erstausbildungskosten bis und mit Sekundarstufe II.
Schnell einzahlen
Es lohnt sich, die Steuerrechnung zu studieren und bei Fehlern vonseiten der Steuerbehörde Einsprache zu erheben. Ist die Steuerveranlagung richtig, sollte man den mutmasslichen Steuerbetrag rasch bezahlen, um Verzugszinsen zu vermeiden.
Wer noch ein «vergessenes» Konto melden möchte, sollte dies den Steuerbehörden schriftlich melden. Eine Selbstanzeige ist einmalig ohne Strafe möglich. Nachsteuern werden für die letzten zehn Jahre fällig.
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