Lebenslange Haft für Spiezer Doppelmörder bestätigt
Der Vater, der zusammen mit seinem Sohn in Spiez einen Doppelmord verübt hat, bleibt zu lebenslanger Haft verurteilt. Aufgehoben wurde hingegen die vom Regionalgericht ausgesprochene Verwahrung.
«Dieses Tötungsdelikt macht einen fassungslos, denn es wurde mit entsetzlicher Brutalität ausgeführt», begann der vorsitzende Richter am Obergericht die Urteilsverkündung, bei der die lebenslange Haft gegen den Schweizer mit italienischen Wurzeln bestätigt wurde. Es habe kein rational nachvollziehbares Motiv gegeben: Die beiden Täter hätten im Mai den Leiter des Kinderheims in Spiez aufgesucht mit der Absicht, diesen zu bestrafen wegen lang zurückliegender Vorkommnisse.
Und gleichzeitig eine unbeteiligte Person niedergemetzelt, in einer Art und Weise, die man in der Rechtsmedizin als Overkill bezeichne. Exakt vor einem Jahr wurde der heute 49-Jährige vom Regionalgericht Thun zu lebenslanger Haft plus Verwahrung verurteilt. Der Sohn wurde wenig später vom Jugendgericht Bern ebenfalls verurteilt, zur Höchststrafe von 48 Monaten.
Sohn war nicht glaubwürdig
Das Obergericht sah es als erwiesen an, dass der Vater den Heimleiter und dessen Partnerin mit 65 beziehungsweise 56 Messerstichen getötet hatte. «Ein direkter Beweis liegt nicht vor, aber es gibt wichtige Indizien», führte der Oberrichter aus.
Besonders stützte er sich auf die Aussage einer ehemaligen Heimbewohnerin als zentrales Beweiselement ab. Die damals 12-Jährige hatte den beiden Tätern an jenem schicksalhaften Samstag vom 11. Mai 2013 die Tür geöffnet. Obwohl sie sowohl intellektuelle als auch schulische Defizite aufwies, sei bei ihrer Aussage spürbar gewesen, dass sie um Richtigkeit bemüht war.
Das Obergericht ging wie die Rechtsmedizin davon aus, dass neben der Tatwaffe, «einem stabilen Messer mit einer mindestens 15 Zentimeter langen und 1,5 bis 2,5 Zentimeter breiten Klinge», eine zweite Tatwaffe benutzt worden war: laut Gerichtsmedizin wahrscheinlich eine Schere. Das Obergericht wies in seiner Urteilsbegründung darauf hin, dass man einen Staubabdruck einer solchen im Zimmer gefunden hatte. Die Tatwerkzeuge wurden nie gefunden.
In Bezug auf die Schere seien die am ersten Prozesstag gemachten Aussagen des Sohnes, er habe zwei Messer mitgeführt, «wenig glaubwürdig und aktenwidrig», argumentierte das Gericht. «Das zweite Tatinstrument kann kein Messer sein», bilanzierte das Gericht. Auch der vom Sohn geschilderte Tatablauf – er habe das männliche Opfer nur von vorne attackiert – sei gemäss der Gerichtsmedizin «nicht zwanglos nachvollziehbar».
Am ersten Prozesstag hatte der Sohn sein langes Schweigen gebrochen und gesagt, dass er die beiden Morde alleine ausgeführt habe. Sein Vater sei erst dazugekommen, als er seine Bluttat schon vollendet habe. Er spielte offenbar darauf an, dass man von ihm mehrere DNA-Spuren, vom Vater aber nur eine gefunden hatte. Das Obergericht hielt auch hier entgegen und erklärte, der Sohn habe beim Kampf mit der Frau einen Durchstich erlitten und so seien seine DNA-Spuren an mehreren Orten verteilt worden.
Gegen die Version des Sohnes als alleiniger Täter sprach auch der Umstand, dass sich der Sohn mit seinen damals 16 Jahren noch nicht vom Vater abgelöst hatte. «Der am Gericht auftretende 21-Jährige war eine andere Person», so der Richter. Auch die Todesdrohungen des Vaters gegenüber dem Heimleiter zehn Jahre zuvor wogen vor Gericht schwer.
Keine Verwahrung
Die von der Erstinstanz ausgesprochene Verwahrung wurde vom Obergericht aufgehoben. Die Rechtspraxis verneine eine Verwahrung bei Ersttätern, die psychisch unauffällig seien und deren Kriminalprognose nicht auf weitere solche Taten schliessen lasse. Weiter muss der Verurteilte die Prozesskosten des Obergerichts zu drei Vierteln tragen. Aufrechterhalten wurden neben den Prozesskosten auch Genugtuungssummen für Hinterbliebene und ehemalige Heimkinder von mehreren Hunderttausend Franken.
Weder die Staatsanwältin noch die Verteidigerin des Verurteilten wollten sich am Dienstag zum Urteil des Obergerichts äussern. Auch nicht der Richter des Regionalgerichts, der persönlich anwesend war und die Verwahrung in der ersten Instanz ausgesprochen hatte.
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