Knappe Ergebnisse: Kanton regelt Nachzählung per Gesetz
Der Kanton Bern regelt die Nachzählungen von sehr knappen Wahl- und Abstimmungsergebnissen in einem Gesetz. Die vorberatende Kommission möchte die Schwellenwerte sogar im Gesetz verankern und nicht in einer Verordnung.

In den vergangenen Jahren ist bei sehr knappen Wahl- und Abstimmungsergebnissen im Kanton Bern verschiedentlich die Frage nach einer Nachzählung aufgetaucht.
Bis 2009 galt der Grundsatz, dass ein knappes Ergebnis allein noch kein ausreichender Grund für eine Nachzählung ist. 2009 rückte das Bundesgericht jedoch von diesem Grundsatz etwas ab.
Im vergangenen Februar akzentuierte sich das Problem bei der Abstimmung über eine Senkung der Motorfahrzeugsteuern. Das Volk sprach sich hauchdünn für einen Volksvorschlag aus und lehnte die Regierungsvorlage ab. Daraufhin ging ein zähes juristisches Ringen rund um die Nachzählung los.
Totalrevision wird im März behandelt
Das Verwaltungsgericht, das sich mit dem Fall zuerst beschäftigte, bedauerte ausdrücklich, dass der Kanton Bern keine entsprechende gesetzliche Regelung für solche Fälle habe. In anderen Kantonen gebe es derartige Bestimmungen.
Die Berner Kantonsregierung erarbeitete in der Folge eine solche Regelung. Sie besagt, dass bei einem sehr knappen Wahl- oder Abstimmungsergebnis eine Nachzählung durchgeführt werden muss. Die Schwellenwerte, ab wann ein Resultat als sehr knapp gilt, möchte der Regierungsrat in einer Verordnung festlegen.
Anders die Kommission: Sie möchte diese Werte gleich im Gesetz niedergeschrieben wissen, wie sie am Freitag mitteilte. Der Grosse Rat wird sich mit der Totalrevision des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) voraussichtlich in der März-Session befassen.
SDA/js
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