Kirchen-Brandstifter wird nicht verwahrt
Der 66-Jährige, der einen Brand in der Solothurner St. Ursen-Kathedrale gelegt hatte, muss freigelassen werden. Das hat das Bundesgericht entschieden.
Der Brandstifter der Solothurner Kathedrale St. Ursen muss auf freien Fuss gesetzt werden. Eine Verwahrung des Mannes ist nicht zulässig. Dies hat das Bundesgericht entschieden. Es bestätigt damit das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn.
Der heute 66-jährige Schweizer hatte im Januar 2011 einen Brand in der Solothurner Kathedrale gelegt. Schon 2009 hatte er zudem die Entgleisung eines Regionalzugs herbeiführen wollen.
Der Mann muss nun spätestens sieben Tage nach Erhalt des Urteils von den Vollzugsbehörden freigelassen werden. Das hält das Bundesgericht in seinem Urteil fest.
Vorerst Sicherheitshaft verordnet
Nachdem das Solothurner Obergericht am 11. August entschieden hatte, dass die Voraussetzungen für eine nachträgliche Verwahrung des Mannes nicht erfüllt sind, hiess das Bundesgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft eine Sicherheitshaft gut.
Die Ende September 2011 verhängte 14-monatige Freiheitsstrafe wegen Brandstiftung, mehrfacher versuchter Störung des Eisenbahnverkehrs, Schreckung der Bevölkerung und Drohung hat der Verurteilte längst abgesessen.
Urteil des Amtsgerichts ist massgebend
Das Amtsgericht Solothurn-Lebern ordnete damals zudem eine stationäre therapeutische Massnahme an. Im Juli 2015 wurde diese wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben. Das Amt für Justizvollzug beantragte deshalb eine nachträgliche Verwahrung.
Wie bereits die Vorinstanz kommt das Bundesgericht in seinem Entscheid zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine nachträgliche Verwahrung nicht erfüllt sind. Es muss sich für die Beurteilung auf das Strafurteil des Amtsgerichts von 2011 stützen.
Abstrakte Gefahr für Dritte
Gemäss diesem Schuldspruch hat der Verurteilte keine schwere Straftaten begangen, die eine Verwahrung zur Folge haben müssen. Vielmehr sei lediglich Sachschaden entstanden. Personen wurden in beiden Fällen nicht verletzt oder gefährdet.
Das Amtsgericht stellte ausserdem fest, dass der Täter lediglich eine abstrakte Gefahr für Dritte geschaffen habe. Er habe überlegt, wie er seine Taten umsetzen könne, ohne andere Menschen zu verletzen.
Das Bundesgericht hält ins einem Urteil explizit fest, dass es für die Freilassung extra eine Frist von sieben Tagen ansetze. Damit erhalte die Vorinstanz Zeit, um allfällige Vorkehrungen im Rahmen des Erwachsenenschutzrechts in die Wege zu leiten.
SDA/ij
Dieser Artikel wurde automatisch aus unserem alten Redaktionssystem auf unsere neue Website importiert. Falls Sie auf Darstellungsfehler stossen, bitten wir um Verständnis und einen Hinweis: community-feedback@tamedia.ch