Jetzt bleibt der «Heiler» in Haft
Bis gestern war der «Heiler» noch auf freiem Fuss. Nach der jüngsten Eskalation sitzt er in Haft – wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte.

Nach seiner Verhaftung wurde der «Heiler» gestern auf die Bewachungsstation des Inselspitals gebracht. Wegen seiner Verschanzung hat die zuständige Staatsanwaltschaft unabhängig vom laufenden Prozess parallel ein Verfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte und allenfalls weiterer Delikte eröffnet. In diesem Zusammenhang gibt es auch einen Haftbefehl gegen den «Heiler». «Zu gegebener Zeit» soll ein Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft wegen Flucht- und Ausführungsgefahr ans Zwangsmassnahmengericht gestellt werden. Kurz: Jetzt sitzt der «Heiler» in Haft.
Für viele Prozessbeobachter war es unverständlich, dass der Beschuldigte seit März 2010 auf freiem Fuss war. Zuvor sass er dreimal in Untersuchungshaft, erstmals 2005, als auch eine Hausdurchsuchung stattfand. Die Bedingungen für eine Untersuchungshaft sind im schweizerischen Recht relativ streng. Sie ist nur zulässig bei befürchteter Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr, Wiederholungsgefahr und Ausführungsgefahr. Bei der Ausführungsgefahr wird befürchtet, dass ein Tatverdächtiger die Drohung, ein schweres Verbrechen zu begehen, wahr macht. Diese Bedingungen waren beim «Heiler» bezüglich HIV-Ansteckungen laut Berner Justiz nicht gegeben.
Grundsätzlich gelte die Unschuldsvermutung, sagt der emeritierte Freiburger Strafrechtsprofessor Franz Riklin (71): «Untersuchungshaft ist keine Strafe.» Heute tendiere die Öffentlichkeit zu «kurzen Prozessen» und «Sofortstrafen». Untersuchungshaft und Strafe dürfe man aber nicht vermischen. Nach der Eskalation im «Heiler»-Prozess der letzten beiden Tage ist für Riklin klar: «Mit dieser Vorgeschichte und den jüngsten Drohungen sowie der kurzen Dauer bis zur Urteilsverkündung von nächster Woche wird man den ‹Heiler› in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft behalten.» Sicherheitshaft dient unter anderem der Sicherung des Strafverfahrens und eines allfälligen Strafvollzugs, wenn die Gefahr besteht, dass sich die beschuldigte Person dem durch Flucht entziehen könnte. Es gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei der Untersuchungshaft.
ehi/ wrs
Dieser Artikel wurde automatisch aus unserem alten Redaktionssystem auf unsere neue Website importiert. Falls Sie auf Darstellungsfehler stossen, bitten wir um Verständnis und einen Hinweis: community-feedback@tamedia.ch