Beschwerde abgelehntIG kann nicht gegen Umbau des Anschlusses Wankdorf vorgehen
Die Beschwerde wurde abgewiesen, weil die Mitglieder der Interessensgemeinschaft nicht mehr als die Allgemeinheit vom Projekt betroffen sind.

Die IG Wankdorf ist nicht dazu berechtigt, juristisch gegen die Umgestaltung des Autobahn-Anschlusses Wankdorf vorzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Beschwerde der Interessengemeinschaft abgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht begründet seinen Entscheid damit, dass die Mitglieder der Interessengemeinschaft Lebensqualität Wankdorf und Breitfeld (IG Wankdorf) nicht mehr vom Projekt betroffen sind, als die Allgemeinheit. Dies ist eine der Voraussetzungen, damit die IG gemäss Gesetzt berechtigt wäre, Einsprache zu machen.
Der Verein reichte gegen das Bauvorhaben im Februar 2022 eine Einsprache beim eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) ein. Er beantragte, dass die Baugenehmigung nicht zu erteilen sei. Das Departement trat auf das Begehren wegen der fehlenden Beschwerdelegitimation nicht ein. Diesen Entscheid hat das Bundesverwaltungsgericht nun bestätigt.
Das Bundesamt für Verkehr beabsichtigt mit dem Projekt den Verkehrsknoten zu entflechten, weil die Kapazitätsgrenzen erreicht seien, wie es in einem Informationsschreiben festhält. Es sei dabei ein spezielles Augenmerk auf den Langsamverkehr und die Aufwertung der angrenzenden Bereiche der beiden Allmenden gelegt worden.
Die IG Wankdorf erachte das Vorhaben hingegen als einen massiven Eingriff in die Natur und den Langsamverkehr. Sie befürchtet zudem eine Beschneidung der beiden Allmenden.
SDA/law
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