Eine Meier bleibt eine Meier – bis zum Tod
Der Ständerat unternimmt einen neuen Anlauf für die grundlegende Revision des Namensrechts. Kinder tragen jenen Ledignamen, den das Paar bei der Heirat bestimmt. Doppelnamen sollen ganz verschwinden.
Der Ständerat hat anders als der Nationalrat das Namensrecht grundlegend revidiert. So soll eine Meier im Prinzip eine Meier bleiben, auch wenn sie einen Müller heiratet.
Mit den Anpassungen gestaltet die kleine Kammer die Namens- und Bürgerrechtsregeln im Zivilgesetzbuch verfassungs- und menschenrechtskonventionskonform. Der Ständerat hiess die Revision mit 38 zu 0 Stimmen gut.
Seine Rechtskommission rüstete dazu eine vom Nationalrat beschlossene Minimalvariante durchgehend auf. Die grosse Kammer hatte das Gesetz lediglich aufgrund von Minimalvorgaben des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) angepasst. Die Vorlage geht zurück an den Nationalrat.
Familienname weiter möglich
Das neue Prinzip lautet: Jede und jeder trägt den eigenen Namen von der Wiege bis zur Bahre. Ausnahmen sind indessen zulässig. Den gemeinsamen Familiennamen, den derzeit der Ehemann vorgibt, schafft der Ständerat nicht ab.
Als Familienname kommt aber nur einer der beiden Ledignamen infrage. Doppelnamen, etwa Leutenegger Oberholzer, soll es in Zukunft nicht mehr geben. Die Brautpaare legen den allfälligen Familiennamen bei der Heirat fest. Die Ständeratsvorschläge gelten auch für homosexuelle Paare, die eine registrierte Partnerschaft eingehen.
Die heute gebräuchlichen sogenannten Allianznamen mit Bindestrich, etwa Widmer-Schlumpf, sollen bleiben. Diese Namen werden von der Reform nicht berührt, da sie schon heute keinen juristischen Wert haben.
Neue Regeln für Namen der Kinder
Kinder sollen den allfälligen Familiennamen erhalten oder den Ledignamen, den die Eltern bei der Eheschliessung bestimmen. Der Nachname des Kindes soll aber innerhalb eines Jahres nach Geburt des ersten Kindes auf den ledigen Namen des anderen Elternteils geändert werden dürfen.
Auch Namensänderungen will der Ständerat vereinfachen. Nach einer Scheidung etwa soll die Rückkehr zum gegebenenfalls dem Familiennamen geopferten Ledignamen jederzeit beim Zivilstandsamt erfolgen und nicht mehr auf Gesuch wie heute.
Ausnahmen gibt es bereits heute
Das Gleiche gilt beim Tod eines Partners. Überhaupt reichen gemäss Ständerat für einen Namenswechsel «achtenswerte Gründe», der Nationalrat hatte auf «wichtigen» beharrt.
Ausnahmen vom Gattennamen als Familienname gibt es bereits heute. Mit Einverständnis des Mannes kann das Ehepaar den Frauen- zum Familiennamen erklären. Weiter kann die Gattin einen Doppelnamen führen, indem sie ihren Mädchennamen demjenigen des Ehemannes voranstellt. Männer können offiziell keinen Doppelnamen führen.
Anstoss vom EGMR
Ein erster Versuch, Frauen und Männer bei der Wahl von Familiennamen und auch bei der Wahl des Bürgerrechts gleichzustellen, scheiterte im Jahr 2001.
Den neuen Anlauf initiierte SP-Nationalrätin Susanne Leutenegger Oberholzer (BL). Bürgerliche Nationalräte aus den Reihen der SVP, der FDP und der CVP wollten von einer grossen Reform nichts wissen: Der Nationalrat sprach sich im Dezember 2009 lediglich dafür aus, dass Verheiratete ihren Ledignamen vor den Familiennamen setzen können, wenn die Familie den Namen des jeweils anderen Gatten trägt.
Ein wichtiger Grund für die Revision ist ein Urteil aus dem Jahr 1994, in dem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) festgestellt hatte, dass das Schweizer Namensrecht dem Grundsatz der Gleichstellung widerspricht.
SDA/bru
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