Diese Verdichtung wäre etwas zu dicht gewesen
Die Ittiger Baudirektion hebt die Bewilligung für ein Verdichtungsprojekt bei der ehemaligen Hutfabrik auf.
Das Vorhaben schien auf gutem Weg. Ein Berner Generalunternehmen plante ein Nebengebäude der ehemaligen Hutfabrik am Obereyfeldweg in Ittigen abzureissen. Es sollte Platz machen für einen Neubau mit drei Wohnungen. Bei der Projektierung war die Denkmalpflege involviert. Denn das zur alten Hutfabrik gehörende Wohnhaus ist als erhaltenswert eingestuft. Es sollte über ein verglastes Treppenhaus mit dem Neubau verbunden werden. Im letzten November erteilte die Gemeinde die Baubewilligung, welche Ausnahmen zur Unterschreitung des Strassen- und Gebäudeabstands umfasste. Die Einsprache eines Nachbarn wurde abgewiesen.
Abstände zu klein
Der Anwohner zog den Entscheid an die kantonale Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE) weiter. Er bemängelte mehrere Punkte. So sei das Bauvorhaben überdimensioniert, baupolizeiliche Masse würden nicht eingehalten. Für eine Ausnahmebewilligung gebe es keine ausreichenden Gründe. Der dominante Anbau verstosse gegen die Gestaltungsvorschriften.
Das Rechtsamt der BVE hat diese Einsprache nun gutgeheissen, wie einem inzwischen rechtskräftigen Entscheid zu entnehmen ist. An der Unterschreitung der Grenzabstände gebe es nichts zu rütteln. Denn die Zustimmung für ein Näherbaurecht liege schriftlich vor.
Anders verhält es sich bei den Gebäudeabständen, die um bis zu vier Meter unter den Vorschriften im Baureglement liegen würden. Für eine Ausnahme müssten besondere Verhältnisse da sein, hält das Rechtsamt der BVE fest. Drei Punkte seien wichtig: das Interesse an der Ausnahme, die Bedeutung der Vorschrift sowie Art und Mass der beantragten Abweichung.
Keine Besonderheiten
Die BVE kommt zum Schluss, dass sich die Ausnahmebewilligung weder mit Blick auf die Bebauungsstruktur im Quartier noch mit den Interessen der inneren Verdichtung rechtfertigen lasse. Gleiches gelte beim Denkmalschutz. Auch Form und Lage der Parzelle wiesen keine Besonderheiten auf. Ein Bauherr habe zudem keinen Anspruch darauf, die reglementarische Ausnützungsziffer voll ausschöpfen zu können. Die BVE hob deshalb die Bewilligung auf.
Falls die Gemeinde die geltenden Abstände nicht mehr als zeitgemäss betrachte, müsse sie planerisch tätig werden, schreibt die BVE. Etwa indem sie in ihrer Bauordnung die Voraussetzungen für die innere Verdichtung schaffe.
Gemeindepräsident Marco Rupp (BVI) weist darauf hin, dass man sich bei Projekten der inneren Verdichtung in Wohnzonen stets in einem Spannungsfeld befinde. Gerade auch beim aktuellen Beispiel der alten Hutfabrik, wo es um die Weiterentwicklung eines historisch gewachsenen Gebietes gehe.
Wie es mit dem Projekt weitergeht, war gestern beim Bauherrn nicht zu erfahren.
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