Der Erhalt des Waldes überwiegt
Die K. + U. Hofstetter AG wollte in Berken Wald roden, um den bestehenden Kiesabbauperimeter zu vergrössern. Das Verwaltungsgericht verweigert nun aber die Bewilligung.

Der Fall zieht sich seit 2014 hin, nun hat das Berner Verwaltungsgericht ein Machtwort gesprochen: Die Zonenplanänderung und die Überbauungsordnung (ÜO) «Kiesabbau Oberberken, Erweiterung Rüttenen» werden nicht genehmigt. Folglich verweigert das Gericht auch die Baubewilligung für die Vergrösserung des Kiesbauperimeters der K. + U. Hofstetter AG. Damit tritt die Instanz auf die Beschwerde der Arbeitsgemeinschaft (Arge) Oenztal ein und weist die Einwohnergemeinde Berken, das Amt für Gemeinden und Raumordnung sowie die Berner Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (JGK) zurecht.
Die ÜO, die eine Erweiterung des Kiesabbauperimeters um 8,6 Hektaren – davon 2,3 Hektaren im Wald – vorsieht, lag im Oktober 2014 öffentlich auf. 1,8 Hektaren der betroffenen Waldfläche sollten westlich des neuen Abbaugebiets, im Steinbachtäli, ersetzt werden. Der restliche Wald sollte nach Abschluss der Abbau- und Rekultivierungsarbeiten am ursprünglichen Standort wieder aufgeforstet werden.
Gegen die Planung wurden mehrere Einsprachen erhoben. Eine Einsprecherin war die Arge Oenztal. Sie forderte, dass die gesamte Rodungsfläche nach dem Kiesabbau wieder aufgeforstet und das Steinbachtäli nicht angetastet wird. Es gilt als kantonales Landschaftsschutzgebiet.
Offenland nutzen
Vor viereinhalb Jahren entschieden die Stimmberechtigten der Einwohnergemeinde Berken, den Zonenplan sowie die ÜO zu ändern. Das Amt für Gemeinden und Raumordnung genehmigte beides ebenfalls und wies die Einsprache der Arbeitsgemeinschaft ab. Daraufhin erhob die Arge Oenztal Beschwerde bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion. Die JGK wies die Beschwerde ebenfalls ab – die Arbeitsgemeinschaft Oenztal gelangte in der Folge weiter an das Verwaltungsgericht.
Nun heisst dieses als nächste Instanz die Beschwerde der Arge gut, wie aus dem kürzlich publizierten Urteil hervorgeht. Es kritisiert, dass keine umfassende Standortevaluation für den Kiesabbau vorgenommen wurde. Zumal der Erweiterungsperimeter ausserhalb des Waldes schon im regionalen Teilrichtplan «Abbau und Deponie» aus dem Jahr 1998 festgesetzt wurde.
Unter diesen Umständen sei einerseits nicht nachvollziehbar, weshalb die Kiesvorkommen unter dem Offenland in Berken nur unvollständig genutzt würden. Und andererseits, weshalb die landschaftliche sowie topografische Neugestaltung mit der Auffüllung nicht erreicht werden könne, wenn der Wald nicht miteinbezogen werde. Für das Verwaltungsgericht steht somit ausser Frage, dass der Erhalt des Waldes höher zu gewichten ist als die Vergrösserung der Kiesgrube auf ebendieser Fläche.
Der Kiesabbaufirma sowie der Gemeinde Berken bleiben die Verfahrenskosten. 3500 Franken pauschal für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sowie 1500 Franken für jenes vor der JGK werden dem Unternehmen auferlegt. Dazu kommen für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten in Höhe von gut 8800 Franken. Diese haben die K. + U. Hofstetter AG sowie die Einwohnergemeinde Berken der Arbeitsgemeinschaft Oenztal je zur Hälfte zu ersetzen. Gegen das Urteil kann innert 30 Tagen beim Bundesgericht in Lausanne Beschwerde geführt werden.
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