Bundesgericht lehnt Beschwerde zu Berner Fanarbeit ab
Die Beschwerde eines Berner Anwalts zur Rolle der Fanarbeit Bern vor der Abstimmung zum Hooligan-Konkordat wurde vom Bundesgericht abgewiesen. Der Anwalt kritisiert das Urteil scharf.

Das Bundesgericht hat die Stimmrechtsbeschwerde eines Berner Anwalts zur Rolle der Fanarbeit Bern vor der kantonalen Abstimmung zum Hooligan-Konkordat abgewiesen. Die Richter in Lausanne begründen den Entscheid mit dem klaren Resultat des Urnengangs vom 9. Februar.
Das Berner Stimmvolk hiess an diesem Tag den Beitritt des Kantons Bern zum verschärften Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen mit 78,2 Prozent Ja-Stimmen gut.
Bei einem derart klaren Ausgang sei nicht davon auszugehen, dass es zu einem anderen Resultat gekommen wäre, falls das bernische Verwaltungsgericht im Januar 2014 das Begehren des Anwalts akzeptiert hätte. Das schreibt das Bundesgericht in dem am Montag vom Anwalt selber veröffentlichten Urteil.
Konkret wollte der Berner Anwalt gerichtlich abgeklärt haben, ob und in welchem Umfang die Fanarbeit Bern vom Kanton Bern und von der Stadt Bern in den Jahren 2013 und 2014 finanziell unterstützt wurde.
Zudem sollte sich ein Gericht dazu äussern, ob es zulässig ist, dass der Verein Fanarbeit Bern Geld erhält von Stadt und Kanton Bern und sich Vorstandsmitglieder vor der kantonalen Abstimmung vom 9. Februar im Nein-Komitee zur Hooligan-Vorlage engagieren. Der Anwalt fand, es liege eine unzulässige verdeckte Verwendung öffentlicher Gelder für einen Abstimmungskampf vor.
Ein Einzelrichter des kantonalen Verwaltungsgerichts entschied Ende Januar, der Abstimmungsbeschwerde des Anwalts fehle das Anfechtungsobjekt. Es fehlten konkrete behördliche Handlungen, gegen die sich die Beschwerde des Mannes richten könnte. Diesen Entscheid focht der Anwalt vor Bundesgericht an.
Anwalt kritisiert Urteil
Die Abweisung seiner Stimmrechtsbeschwerde kritisiert der Berner Anwalt harsch. Es gehe nicht, dass das Gericht die Eintretensfrage offenlasse und dann die Beschwerde abweise - was ja ein Eintreten bedinge. Faktisch stelle das Urteil eine Rechtsverweigerung dar. Der Anwalt bezieht sich mit diesen Aussagen auf die Tatsache, dass das Bundesgericht die Beschwerde abwies, «soweit überhaupt darauf einzutreten ist».
Der Trägerverein der Fanarbeit Bern und auch das Nein-Komitee selber bezeichneten es im Februar als zulässig, dass Vorstandsmitglieder - und auch der Trägerverein selber - Mitglieder des Nein-Komitees seien. Schliesslich werde sich ein Ja des Bernervolks zum schärferen Hooligan-Konkordat direkt auf die Arbeit der Berner Fanarbeiter auswirken. Dass die Fanarbeit Bern vom Kanton Bern und der Stadt Bern unterstützt wird, ist auf deren Internetseite www.fanarbeit-bern.ch nachzulesen.
SDA/tag
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