Betreiber der Heubüni Ortschwaben blitzen vor Bundesgericht ab
Die Betreiber des Fest- und Kulturlokals Heubüni Ortschwaben in Kirchlindach sind vor Bundesgericht abgeblitzt. Das höchste Gericht wies ihre Beschwerde ab und stützte den Schliessungsentscheid des bernischen Verwaltungsgerichts.

Der Streit dreht sich um den Umbau der früheren Heubühne einer Bauernfamilie. Die als Fest- und Kulturlokal rege genutzte «Heubüni» steht in einer Landwirtschaftszone, weshalb Nachbarn vor Gericht zogen.
Die Familie machte geltend, sie sei auf die Nebeneinkünfte angewiesen, um ihre bäuerliche Existenz zu sichern. Das Verwaltungsgericht wies dieses Argument in seinem Schliessungsentscheid von Juli 2009 zurück – zu Recht, wie das Bundesgericht nun befand.
Die Richter in Lausanne gingen von einem Arbeitslohn von mindestens 70'000 Franken aus, den eine Bauernfamilie erwirtschaften müsse. Die betroffene Familie erzielte heute schon «namhafte Einkünfte» aus der Vermietung verschiedener Räumlichkeiten und komme so auch ohne Heubüni auf weit mehr als 70'000 Franken.
Die Bauernfamilie hatte hier geltend gemacht, bei der Beurteilung der finanziellen Ausgangslage sei einzig das landwirtschaftliche Einkommen zu berücksichtigen. Dieses Ansinnen weist das Bundesgericht zurück.
Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten nur diejenigen Bauern eine kleingewerbliche Aufstockung machen dürfen, die ohne dieses Geld tatsächlich existenziell gefährdet wären, heisst es im Urteil des Bundesgerichts. «Das Schaffen von nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieben auf Vorrat sollte gerade vermieden werden.»
Ball bei der Gemeinde
Wie es mit der Heubüni weitergeht, ist offen. Dank einer Zwischenverfügung dürfen zurzeit 50 Anlässe pro Jahr durchgeführt werden. Das Problem liesse sich lösen, wenn die Gemeinde Kirchlindach eine Sonderzone schaffen würde.
Die Gemeindeversammlung sprach sich im März zwar deutlich für eine solche Lösung aus. Das ist aber vorerst nur ein politisches Signal, denn ein Anwohner drohte bereits an der Gemeindeversammlung eine Beschwerde gegen eine allfällige Umzonung an, weil diese seiner Meinung nach gegen übergeordnetes Recht verstossen würde.
SDA/met
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