Berner Spital weigerte sich, Zeuge Jehovas zu operieren – zu Recht
Ein Berner Spital weigerte sich, einen Zeugen Jehovas zu operieren. Der Patient hätte im Notfall keine Bluttransfusion akzeptiert. Der Mann reichte Anzeige wegen Rassendiskriminierung ein, blitzte jedoch vor Gericht ab.

«Sei nur fest entschlossen, nicht das Blut zu essen, denn das Blut ist die Seele, und du sollst nicht die Seele mit dem Fleisch essen.»
Es sind solche und ähnliche Stellen in der Bibel, welche Mitglieder der oft als Sekte bezeichneten Glaubensgemeinschaft Zeugen Jehovas dazu veranlassen, bei medizinischen Behandlungen auf Bluttransfusionen zu verzichten.
Für die Ärzte ist dieser Wunsch aber bei Komplikationen während einer Operation ein Dilemma: Auf der einen Seite steht die Rettung des Lebens mit einer einfachen Massnahme, auf der anderen Seite das Selbstbestimmungsrecht des Patienten.
Ein Listenspital im Kanton Bern ging dieser Problematik kürzlich gänzlich aus dem Weg. Es verweigerte einem Zeugen Jehovas die operative Behandlung eines Bandscheibenvorfalls.
Der Patient wurde anschliessend zwar in einer anderen Klinik behandelt, reichte aber bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige ein. Die Vorwürfe lauten unter anderem versuchte Nötigung, Widerhandlung gegen das Spitalversorgungsgesetz und Rassendiskriminierung.
Die Staatsanwaltschaft jedoch nahm das Verfahren nicht an die Hand. Dagegen reichte der Zeuge Jehovas Beschwerde ein. Jetzt kam das Obergericht in einem Leiturteil ebenfalls zum Schluss, dass das Spital kein Gesetz verletzt hat.
Notsituation für Patient?
Ihren Anfang nahm die Geschichte im September 2015. Damals meldete ein Belegarzt den Zeugen Jehovas in einem ersten Spital für die Operation der Diskushernie an.
Nach einem Aufklärungsgespräch mit dem Anästhesisten weigerte sich der Patient, eine eigens für Mitglieder der Glaubensgemeinschaft geschaffene Einverständniserklärung zu unterschreiben. Darin sollte festgehalten werden, dass im Notfall Bluttransfusionen erfolgen dürfen.
Weil der Patient dies nicht wollte, teilte der Anästhesist dem Belegarzt mit, dass die Operation nicht durchgeführt werden kann. Denn das Spital sei nicht bereit, «eine Patientin oder einen Patienten verbluten zu lassen».
Der Zeuge Jehovas war jedoch der Meinung, dass bei seiner Operation «kein Grund bestanden habe, eine Bluttransfusion auch nur in Erwägung zu ziehen». Es habe sich um einen «kleinen, routinemässigen Eingriff» gehandelt.
Wenn er nicht erwähnt hätte, dass er ein Zeuge Jehovas sei, so wäre die Bluttransfusion nie ein Thema gewesen, glaubt er. Mit der Einverständniserklärung habe das Spital ihn in eine Notsituation gebracht, in der er zwischen seiner Glaubensüberzeugung und seinem «akut gefährdeten» Gesundheitszustand habe entscheiden müssen.
Keine Rassendiskriminierung
Das erstbehandelnde Spital hingegen argumentierte, dass nicht die Diskriminierung einer bestimmten Glaubensgemeinschaft das Ziel der Einverständniserklärung sei.
Es gehe darum, dass eine Behandlung auch im Notfall einer Blutung nach den Regeln der ärztlichen Kunst – sogenannt lege artis – durchgeführt werden könne. Zudem sei auch bei einer Diskushernie das Risiko einer stärkeren Blutung «nicht einfach vernachlässigbar».
Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Oberrichter stellen sich in ihren Ausführungen auf die Seite des Spitals. Insbesondere sei der Tatbestand der Rassendiskriminierung nicht zutreffend.
Zwar habe ein Listenspital grundsätzlich eine Behandlungspflicht. Zudem würden die Zeugen Jehovas die Voraussetzungen dafür erfüllen, als religiöse Gruppe durch das Gesetz gegen Rassendiskriminierung geschützt zu sein.
Entscheidend dafür ist nicht etwa die Grösse der Gruppe, sondern dass diese von ihren Mitgliedern und von aussen als eine solche angesehen wird.
Blutung immer möglich
Rassendiskriminierung würde aber nur vorliegen, wenn eine Klinik ihre Leistungen einzelnen Personen wegen ihrer Rasse, ihrer Ethnie oder ihrer Religion zu den gleichen Bedingungen verweigert, wie sie diese der Allgemeinheit anbietet. Im aktuellen Fall sei das nicht zutreffend.
Denn der Zeuge Jehovas verlangte für die Operation eine Einschränkung in Form eines Verzichts auf Bluttransfusionen. Er nahm damit bei Komplikationen auch seinen Tod in Kauf. Die Berufsethik jedoch verlange von einem Arzt, dass er grundsätzlich alles unternimmt, um ein Menschenleben zu retten.
Deshalb sehe das Gesundheitsgesetz vor, dass kein Mediziner zu einer Behandlung gezwungen werden kann, die nicht seinen «ethischen oder religiösen Überzeugungen» entspricht. Dabei sei es auch nicht relevant, wie wahrscheinlich eine starke Blutung bei einer Operation sei. Eine solche sei grundsätzlich immer möglich und müsse einkalkuliert werden.
Operation war kein Notfall
Auch den Vorwurf der versuchten Nötigung beurteilen die Richter als haltlos. Denn es handelte sich nicht um einen Notfall oder eine dringliche Operation. Bei planbaren Eingriffen habe ein Spital die Freiheit, zu entscheiden, ob eine Behandlung unter den gewünschten Rahmenbedingungen vertretbar ist oder nicht.
Zudem habe die Klinik nicht erreichen wollen, dass der Zeuge Jehovas von seinem Glaubensbekenntnis abrücke. Sie wollte verhindern, dass das Medizinpersonal gezwungen sein kann, «in einer behandelbaren Notsituation eine mögliche sinnvolle Massnahme unterlassen zu müssen».
Schliesslich halten die Richter auch fest, dass der Fall rein theoretischer Natur sei. Denn der Belegarzt konnte nach der Absage ein anderes Spital finden, in welchem die Operation unter den vom Patienten gewünschten Bedingungen und sogar am ursprünglich vorgesehenen Datum vorgenommen werden konnte. Die streitbare Leistung sei somit vollumfänglich erbracht worden.
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