Urteil des BundesgerichtsAusschaffungshäftlinge müssen Zugang zum Internet erhalten
Gefängnisse müssen Ausschaffungshäftlingen Zugang zum Internet gewähren. Das hat das Bundesgericht in einem Fall aus Moutier im Berner Jura entschieden.

Ausschaffungshäftlinge müssen Gemäss dem am Freitag publizierten Urteil nicht nur Zugang zum Internet erhalten. Das Bundesgericht hat auch entschieden, dass die tägliche Einschliessung eines Ausschaffungshäftlings von 18 Stunden in einer Zelle im Regionalgefängnis von Moutier zu lang ist. Die Lausanner Richter haben die Beschwerde eines Betroffenen in diesen Punkten gutgeheissen.
Im konkreten Fall legte ein 33-jähriger Mann, der mutmasslich aus Burkina Faso stammt, eine Beschwerde gegen die Verlängerung seiner Ausschaffungshaft ein. Die Haft wurde am 21. März angeordnet. Die Grundlage dafür bildete eine strafrechtliche Landesverweisung, die im Rahmen einer Verurteilung im September 2017 wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz angeordnet wurde.
Die Strafe hat der abgewiesene Asylbewerber längst abgesessen. Nach zweimaligem Untertauchen wurde er im Rahmen des Dublin-Verfahrens von Frankreich in die Schweiz überstellt und zwecks Ausschaffung inhaftiert. Die Verhältnismässigkeit dieser Haft kritisiert der Beschwerdeführer, wie aus einem am Freitag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervor geht.
Haftbedingungen zu restriktiv
Die Bundesrichter bestätigen den vorinstanzlichen Berner Entscheid, wonach die Ausschaffungshaft als solche derzeit noch zweckmässig und erforderlich sei. Es bestehe nach wie vor eine reelle Möglichkeit, dass der Mann an sein Heimatland überstellt werden könne.
Allerdings gibt es dem Beschwerdeführer insofern recht, als die geltenden Haftbedingungen im Regionalgefängnis Moutier in Bezug auf Ausschaffungshäftlinge zu restriktiv sind. Das Bundesgericht führt dazu aus, dass das Haftregime für Straftäter sich von jenem für Ausschaffungshäftlinge unterscheiden müsse, da es sich bei letzteren um eine administrative Massnahme handle.
Deshalb dürften grundrechtliche Einschränkungen bei Ausschaffungshäftlingen nur so weit gehen, wie sie für einen geordneten Betrieb notwendig seien. Grundsätzlich erfülle das Regionalgefängnis Moutier diese Bedingungen.
Bei den Punkten Internet und Einschliessung in die Zelle besteht laut Bundesgericht jedoch Handlungsbedarf. So liesse sich der Zugang zu gewissen Zeiten zum Internet innerhalb des Haftbetriebs realisieren. Aus sicherheitstechnischer Sicht spreche nichts dagegen. Allfällige Missbräuche könnten unterbunden werden.
Mit einem Zugang zum Internet verliere gemäss Bundesgericht auch die Forderung des Beschwerdeführers an Bedeutung, das eigene Handy benützen zu dürfen.
Unzulässig bei der Administrativhaft ist auch die lange Einschlusszeit von 18 Stunden in den Zellen, wenn ein Ausschaffungshäftling keine der Arbeits- und Erwerbsmöglichkeiten innerhalb der Haftanstalt nütze. Diese Zeit sei auf ein Minimum zu begrenzen und solle wenn immer möglich auf die Nacht beschränkt werden.
(Urteil 2C_765/2022 vom 13.10.2022)
SDA
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