Armee trägt Mitschuld am Tod des Polizisten
Ein Mann hat 2011 einen Polizisten erschossen. Das Bundesverwaltungsgericht stellt nun fest: Die Dienstwaffe des Schützen hätte eingezogen werden müssen.

Bei der Zwangsräumung seiner Wohnung in Schafhausen im Emmental erschoss ein Mann im Mai 2011 einen Polizisten und verletzte einen weiteren am Arm. Er wurde in der Folge wegen Mordes und versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren verurteilt. 2013 verstarb er eines natürlichen Todes in der Haft.
Die Schüsse gab der Mann mit seiner Armeepistole ab. In Besitz der Waffe war er, obwohl ihn die Armee bereits im Jahr 2007 wegen einer schweren Persönlichkeitsstörung als dienstuntauglich erklärte. Seit Januar 2008 war er auch nicht mehr Angehöriger der Armee.
Widerrechtlich gehandelt
Jetzt hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass das Verhalten der Armee widerrechtlich gewesen sei, wie es in seiner Mitteilung vom Donnerstag schreibt. Denn die Armee hätte die Rücknahme der Waffe überprüfen müssen. Zudem hätte sie das kantonale Kreiskommando, das für die Abwicklung der Abrüstung zuständig ist, über die Dringlichkeit der Entwaffnung des Mannes informieren müssen. Der blosse Eintrag ins interne Informationssystem der Armee genügte nicht. Denn so wusste einzig sie, aus welchen Gründen der Täter nicht hätte im Besitz der Waffe sein sollen.
Renten zurückerstatten
Grund dafür, dass der Fall vom Bundesverwaltungsgericht beurteilt wurde, waren die Schadenersatzansprüche zweier Sozialversicherungen. Die Ausgleichskasse des Kantons Bern zahlte den beiden Töchtern des getöteten Polizisten eine Waisenrente aus.
Die Visana kam für die monatliche Hinterlassenenrente der Töchter und der Ehefrau auf. 2015 forderten die Sozialversicherungen vom Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) eine Staatshaftung: Sie wollen die von ihnen bezahlten und noch geschuldeten Beträge vom Bund zurückerstattet erhalten. Ihr Begehren begründen sie mit den Unterlassungen der Schweizer Armee.
Bund oder Kreiskommando?
Doch das EFD sah vonseiten der Armee kein Unterlassung der Handlungs- und Sorgfaltspflicht. Dafür, dass der Mann mit der Waffe eine Gewalttat verübt habe, sei nicht die Armee beziehungsweise der Bund verantwortlich, sondern das kantonale Kreiskommmando.
Mit seinem Entscheid hält das Bundesverwaltungsgericht nun aber fest, dass nicht das Kreiskommando, sondern der Bund widerrechtlich gehandelt hat. Es weist den Fall somit ans Finanzdepartement zurück, das die Staatshaftung erneut zu prüfen hat. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann beim Bundesgericht angefochten werden.
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