Name in publiziertem Urteil genanntBundesgericht weist 7-Millionen-Klage von Berner Anwalt ab
Grundsatz der Öffentlichkeit: Wie die Anwälte in einem Fall heissen, darf aus publizierten Urteilen hervorgehen.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines im Kanton Bern arbeitenden deutschen Anwalts abgewiesen. Er hatte von der Eidgenossenschaft einen Schadenersatz von 7 Millionen Franken gefordert. Der Mann machte geltend, wegen der Nennung seines Namens in publizierten Urteilen des Bundesgerichts Klienten verloren und keine neuen mehr gewonnen zu haben.
Das Bundesgericht führt in seinem am Mittwoch veröffentlichten Urteil aus, es liege keine widerrechtliche Handlung vor. Die Urteile des höchsten Schweizer Gerichts würden alle im Internet publiziert.
Dies entspreche dem in der Bundesverfassung und in der Europäischen Menschenrechtskonvention festgehaltenen Grundsatz, wonach die Verkündung von gerichtlichen Urteilen öffentlich zu erfolgen habe.
Die Publikation der Bundesgerichts-Urteile erfolge jeweils anonymisiert. Damit wird laut den Lausanner Richtern die Persönlichkeit der jeweiligen Partei geschützt. Zudem werde dadurch verhindert, dass Rechtssuchende auf den Gang bis ans Bundesgericht verzichten.
Berufliche Arbeit abgebildet
Die Namen der Rechtsanwälte würden hingegen genannt, weil sie dadurch nicht in ihren höchstpersönlichen Rechten berührt würden. Vielmehr werde ihre berufliche Tätigkeit dadurch gegen aussen sichtbar gemacht.
Im konkreten Fall hatte der klagende Anwalt in zahlreichen Fällen seiner Klienten vor Bundesgericht immer wieder die Rechtmässigkeit der Besetzung des Spruchkörpers angezweifelt.
Weil die Mandanten offensichtlich kein eigenes Interesse an der Frage der Gerichtsbesetzung hatten, auferlegte das Bundesgericht die Verfahrenskosten dem Anwalt persönlich. In einigen Urteilen wurde sein Name aufgeführt, teilweise war er anonymisiert. (Urteil 2E_4/2019 vom 28.10.2021)
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