Neue Boni-Regeln sind nur für zwölf Institute verbindlich
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Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht Finma hat das mit Spannung erwartete Rundschreiben über die Vergütungssysteme auf Anfang 2010 in Kraft gesetzt und am Mittwoch veröffentlicht. Die Aufsichtsbehörde setzte sich damit über Bedenken in der Branche hinweg, wonach die Vorschriften für Löhne und Boni einer speziellen gesetzlichen Grundlage bedürften sowie aus Gründen der internationalen Wettbewerbsfähigkeit und des Spannungsfelds mit dem Arbeits- und Steuerrecht erst später in Kraft gesetzt werden sollten.
Inhaltlich trug die Finma der teilweise heftigen Kritik in der im Sommer durchgeführten Anhörung aber in mehreren Punkten Rechnung. So wurde der Geltungsbereich der Vergütungsvorschriften im Vergleich zum Entwurf vom vergangenen Juni deutlich eingeschränkt. Und zwar wurde ein Schwellenwert von zwei Milliarden Franken bei den erforderlichen Eigenmitteln der Banken beziehungsweise bei der geforderten Solvabilitätsspanne der Versicherungen festgesetzt.
Leitplanken für die meisten Institute
Damit gelten die Vorschriften laut Mitteilung der Finma zwingend nur für die sieben grössten Banken und die fünf grössten Versicherungen. Namen nennt die Finma nicht, doch dürften die beiden Grossbanken UBS und Credit Suisse, die Zürcher Kantonalbank und die Raiffeisengruppe bei den Banken sowie Swiss Re, Zürich-Versicherungen und Axa Winterthur zu den unterstellten Konzernen gehören.
Für die übrigen Institute stellen die Grundsätze des Rundschreibens Leitplanken dar, an denen sie sich bei der Lohnpolitik orientieren sollen. Die Finma behält sich vor, im Falle von Missständen und unangemessenen Vergütungspraktiken auch Institute aus diesem Kreis verbindlich dem Rundschreiben zu unterstellen. In der Anhörung war zum Teil gefordert worden, die Vorschriften auf die beiden systemrelevanten Grossbanken zu beschränken.
Orientierung an langfristigen Zielen
Festgehalten wird auf Grund der Erfahrungen in der Finanzkrise am Ziel, dass die Vergütungssysteme keine Anreize schaffen sollen, unangemessene Risiken einzugehen. Bei der Bemessung der Boni erhalten die Institute etwas mehr Flexibilität, indem der umstrittene Begriff des ökonomischen Gewinns durch den wirtschaftlichen Erfolg ersetzt wurde. Auch hier müssen aber alle Kapitalkosten und das Risikoprofil des Instituts berücksichtigt werden. «Grosse Risiken müssen bei gleichem Erfolg zu niedrigeren variablen Vergütungen führen als kleine Risiken», schreibt die Finma.
Vor allem auf den Chefetagen, aber auch bei Spitzenlöhnen auf tieferen Ebenen soll ein Teil der Gesamtvergütung mit aufgeschobener Wirkung und mit einer Sperrfrist von mindestens drei Jahren entrichtet werden. Rückforderungen (Clawback) und Malus-Mechanismen bei schlechtem Geschäftsverlauf und Verlusten werden von der Finma begrüsst, aber nicht als Verpflichtung in das Rundschreiben aufgenommen. Zu Befürchtungen der Versicherungsbranche hält die Finma fest, dass Provisionsmodelle in der Assekuranz nicht verunmöglicht werden sollen.
Vergütungsbericht veröffentlichen
An der Verbesserung der Transparenz in Form eines jährlichen Vergütungsberichts des Verwaltungsrats hält die Finma trotz Vorbehalten der Betroffenen fest. Der Vergütungsbericht soll gegenüber dem Markt und den Eigentümern offen gelegt werden. Dabei wird eine systematische Offenlegung der Vergütungsstrukturen für alle Mitarbeitenden gefordert. Namen müssen nicht genannt werden. Für die Umsetzung haben die betroffenen Institute ein Jahr Zeit.
Zur internationalen Abstimmung - die Branche warnte vor einem Vorprellen der Schweiz - hält die Finma fest, dass die Anforderungen des Financial Stability Boards und des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht erfüllt seien. In wenigen Punkten gehe die Finma über den internationalen Konsens hinaus, gestehe den Instituten aber mehr Gestaltungsspielraum für eine angemessene Umsetzung zu. (vin/sda/ap)
Erstellt: 11.11.2009, 08:48 Uhr
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