Kurzer Prozess mit den Kundendaten der UBS
Von Andreas Valda. Aktualisiert am 05.08.2009
Von der Bahnhoftsrasse an die Constitution Avenue: Sitz der UBS in Zürich und der US-Steuerbehörde IRS in Washington.
Die Amtshilfe soll «rechtsstaatlicher» werden, und das Verfahren soll «beschleunigt werden». Dies verlangte der Solothurner Rechtsanwalt und Nationalrat Pirmin Bischof am 20. März in einer Motion. Das Parlament unterstützte ihn, der Bund nahm den Auftrag entgegen. «Der Fall UBS/USA zeigt, dass die Effizienz des heutigen Amtshilfeverfahrens verbesserungsbedürftig ist, um den kommenden Anforderungen zu genügen», sagt Bischof.
Seitdem brütet das Finanzdepartement von Bundesrat Hans-Rudolf Merz über dem gefassten Auftrag. Wer im Departement verantwortlich ist, bleibt geheim. Nach aussen gibt sich das Amt abwehrend. Es sei müssig, darüber zu spekulieren, sagte Sprecher Roland Meier. «Solange kein Amtshilfegesuch aus den USA eingetroffen ist, sind in diesem Zusammenhang viele Dinge hypothetisch», schreibt die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Diese Haltung empört wiederum Nationalrat Bischof: «Solche Antworten sind inakzeptabel, denn es liegt auf der Hand, dass es zu weiteren Verfahren kommen wird.» Die Rede ist von fünf- bis zehntausend Fällen von Steuerbetrug.
Andere Stellen in der Bundesverwaltung sind offener. Zwei Änderungen der bisherigen Praxis sind laut einer Quelle zwischen den USA und der Schweiz Gegenstand der Vereinbarung:
Ein Massenverfahren
Beide Länder definieren Betrugsmuster, «zwei, drei, vier Varianten», sagt Bischof, die «als deutliches Indiz für Steuer- und Abgabebetrug gelten». Mit diesen Betrugsmustern gelangt die Steuerverwaltung an die UBS und fordert sie auf, alle Fälle zu benennen, die diesen Mustern entsprechen. Darunter fallen beispielsweise Offshore-Firmen oder Stiftungen, bei denen ersichtlich ist, dass private Bezüge getätigt worden sind. Die UBS liefert im Folgenden die Namen an die ESTV, die das Vorliegen der Betrugsmuster bei jedem Kunden überprüft und bestätigt. Gestützt darauf verfügt sie die Auslieferung der Namen. «Eine solche Selektion nach Betrugsmustern hat die UBS schon gemacht», erfuhr Bischof aus UBS-Kreisen. Ein solches Verfahren wäre effizient, könnten doch gleichlautende Urteile zu Tausenden im Schnellverfahren gefällt werden.
Beschränktes Rekursrecht
Der Bundesrat definiert den Instanzenweg neu. Bisher galt im Artikel 20 der Verordnung zum schweizerisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen: «Die Schlussverfügung der ESTV über die Übermittlung von Informationen unterliegt der Beschwerde am Bundesverwaltungsgericht.» Neu könnte stehen: «Die ESTV befindet abschliessend» oder «über Beschwerden gegen die Schlussverfügung der ESTV entscheidet der Bundesrat abschliessend». Das Parlament ermächtigte 1951 den Bundesrat dazu, solche Änderungen im Eigenregie durchzuführen. Der Berner Rechtsprofessor Peter V. Kunz dazu: «Formal könnte der Bundesrat wohl tatsächlich den Rechtsmittelweg abkürzen oder sogar ausschliessen.»
Beide vereinbarten Punkte würden das Schweizer Recht nicht verletzen. «Dies war der Verhandlungsdelegation der Schweizer Regierung sehr wichtig», sagt ein Insider. Aber sie schränkt die Rechte der Bankkunden ein. Dies schrieb der Bundesrat am 16. Mai in einer Antwort an Nationalrat Bischof: «Jede zeitliche Verkürzung eines Verfahrens führt tendenziell zur Einschränkung der Rechte der betroffenen Personen.» Rechtsprofessor Kunz tut sich schwer damit: «Ein abgekürzter Rechtsmittelweg würde einen rechtsstaatlich schalen Beigeschmack hinterlassen.»
«Bundesrat hat die Kompetenz nicht»
Noch kritischer beurteilt der Basler Steuerrechtsprofessor Urs Behnisch das Vorgehen. «Eine (vom Bundesrat festgelegte, die Red.) Verordnung reicht nicht aus. Es braucht ein Gesetz im formellen Sinn», schreibt er in der Anwälte-Fachzeitschrift ASA. Die Steuerverwaltung sei «nach dem Willen des Gesetzgebers ans Bankgeheimnis gebunden». Sie davon zu entbinden, brauche eine «formelle Grundlage für eine Durchbrechung des Bankgeheimnisses», sprich ein Gesetz. Behnischs Fazit: «Offensichtlich liegt es nicht in der Kompetenz des Bundesrates, mittels einer Verordnung die Steuerverwaltung zu ermächtigen, Bankunterlagen ohne Zustimmung des Steuerpflichtigen auszuliefern.» (Tages-Anzeiger)
Erstellt: 05.08.2009, 06:31 Uhr
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