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Was Erben im Kanton Bern abliefern müssen

Von Claude Chatelain. Aktualisiert am 08.11.2011 2 Kommentare

Sollte eine nationale Erbschaftssteuer eingeführt werden, wären Erbschaften bis 2 Millionen Franken steuerfrei. Noch ist es aber nicht so weit.

Die Erbschaftssteuer im Kanton Bern wurde nicht abgeschafft, auch wenn das viele meinen. Abgeschafft wurde auf Anfang 2006 lediglich die Erbschaftssteuer für direkte Nachkommen. Somit werden dem Fiskus Erbschaftssteuern geschuldet, falls Geschwister, Tanten, Neffen, Lebenspartner oder andere Personen in den Genuss eines Erbes kommen. Massgebend ist jedoch nicht der Wohnort des Erben; massgebend ist vielmehr der letzte steuerrechtliche Wohnsitz der verstorbenen Person. Wohnte also die verstorbene Tante im Kanton Schwyz, während die erbberechtigte Nichte im Berner Oberland lebt, so erhält die Nichte das Erbe steuerfrei. Schwyz ist der einzige Kanton, der keine Erbschaftssteuern erhebt.

51 Millionen Franken hat der Kanton Bern im vergangenen Jahr an Erbschafts- und Schenkungssteuern eingenommen, gut 1 Prozent der gesamten Steuererträge. 20 Prozent des Ertrages erhält die Einwohnergemeinde, in welcher der Verstorbene Wohnsitz hatte.

Vier Kategorien

Die Höhe der Erbschafts- und Schenkungssteuer ist vom Verwandtschaftsgrad abhängig. Verwandte und Bekannte lassen sich in vier Kategorien aufteilen:

1. Ehegatten und direkte Nachkommen sind steuerfrei. 2. Eltern und Geschwister zahlen die tiefsten Steuern. Sie bezahlen das Sechsfache des offiziellen Tarifs (siehe Lesebeispiel). 3. Neffen, Nichten, Onkel und Tanten zahlen das Elffache des Tarifs. 4. Das Sechzehnfache zahlen Cousins und alle Erben, die überhaupt nicht verwandt sind.

Die Liste ist nicht vollständig. Auf Stiefeltern, Pflegegrosseltern oder Schwiegerkinder sei hier nicht eingegangen. Dafür auf Lebenspartner, die eher durch eine Erbschaft begünstigt sind. Sie zahlen, entgegen einer weit verbreiteten Meinung, nicht immer den höchsten Tarif. Sie zahlen wie Eltern oder Geschwister «nur» den sechsfachen Steuersatz, sofern sie «zum Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs mit der zuwendenden Person seit mindestens zehn Jahren in Wohngemeinschaft mit gleichem steuerrechtlichem Wohnsitz gelebt haben». So steht es im Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer.

Die ersten 12'000 Franken sind steuerfrei. Erhält jemand mehrfach Zuwendungen von der gleichen Person, so wird dieser Freibetrag innert fünf Jahren nur einmal gewährt. Möchte man also die Nichte und nur die Nichte beglücken, so schenke man ihr alle fünf Jahre 12'000 Franken. (Berner Zeitung)

Erstellt: 08.11.2011, 15:08 Uhr

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2 Kommentare

Ruedi Löffel-Wenger

08.11.2011, 17:40 Uhr
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Fazit: Viele die heute kantonal beim Erben noch etwas abliefern müss(t)en, bezahlen nichts mehr und nur noch ganz wenige werden eine moderate eidgenössische Erbschaftssteuer zugunsten der AHV abliefern. Antworten


Klaus Reinmann

08.11.2011, 21:44 Uhr
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Nur weiter so,lasst nicht nur den Kanton Bern sondern die ganze Schweiz aushungern.Wer glaubt dass dies für unser Land von Vorteil ist,wenn die Schweiz alle Vermögenden ins Ausland verjagen und die Nachfolgeregelungen bei Generationenwecheseln nochmals um ein X-faches verteuert,ist auf dem falschen Dampfer.Danach können dann all die Missgünstigen in den Tränen baden und selber Arbeitsplätze schaff Antworten



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