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Sieben Irrtümer zum Leasing

Von Rahel Guggisberg. Aktualisiert am 06.12.2011 20 Kommentare

Was viele nicht wissen: Mit einem geleasten Fahrzeug kann man nicht machen, was man will. Und sechs weitere Irrtümer zum Leasingvertrag.

Der grosse Traum vom neuen Auto: Ein Cabriolet auf dem Parkplatz eines Schweizer Occasionscenters.

Der grosse Traum vom neuen Auto: Ein Cabriolet auf dem Parkplatz eines Schweizer Occasionscenters.
Bild: Keystone

Der Leasingvertrag ist eine Mischform

Der Leasingvertrag funktioniert so: Der Leasingnehmer X übernimmt ein Auto beim Garagisten Y, das von der Bank Z vorfinanziert wird. X least das Auto beispielsweise für sechs Jahre. Dafür bezahlt er Z einen fixen Leasingzins.

Das Auto bleibt immer im Besitz von Bank Z. Sofern vertraglich abgemacht, kann das Objekt nach Ende der Laufzeit zum Restwert gekauft werden.

Leasing kommt vom englischen «lease», also überlassen oder vermieten. Es ist eine Mischform aus Kauf und Miete. Im Unterschied zum Kauf wird der Leasingnehmer aber nicht Eigentümer des geleasten Objektes. Leasingverträge sind nur teilweise gesetzlich geregelt.

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Über die Hälfte aller Neuwagen werden mittlerweile geleast. Doch viele Lenker wissen nicht, worauf sie sich einlassen. Sieben Missverständnisse zum Leasing.

1. Mit dem geleasten Wagen kann ich machen, was ich will.
Falsch. Wer ein Auto least, wird nicht Eigentümer des Wagens, sondern er bekommt nur ein Nutzungsrecht. Das Auto bleibt Eigentum der Leasinggesellschaft. Viele Anbieter können in ihren Geschäftsbedingungen Einschränkungen vorsehen wie beispielsweise, dass der Lenker nicht ins Ausland fahren oder das Auto niemandem ausleihen darf. Oft wird auch die Kilometerzahl, die man pro Jahr fahren darf, begrenzt.

2. Man kann errechnen, wie viel teurer ein geleastes Auto kommt.
Um wie viel Prozent ein geleastes Auto teurer kommt als ein gekauftes, hängt von den Konditionen im Vertrag ab und kann nicht als eine feste Grösse genannt werden. «Meist kann man jedoch davon ausgehen, dass ein geleastes Auto bei langer Vertragsdauer deutlich teurer kommt als ein gekauftes», sagt Martin Dreifuss, Rechtsanwalt und Notar aus Bern. Aufgrund der gegenwärtigen Eurokrise seien die Preise für Neu- und Occasionwagen in der Schweiz markant gefallen, sodass sich ein Leasing bei langer Vertragsdauer von über fünf Jahren nicht mehr lohnt.

3. Beim Leasing ist vor allem die Leasingrate teuer.
Die gesamten Kosten eines Leasingvertrages sind nicht immer direkt ersichtlich, denn neben der Leasingrate fallen weitere Kosten an für Versicherungen, Parkplatzmiete, Benzin sowie Reparatur-, Unterhalts- und Servicearbeiten. Diese können gemäss TCS selbst bei einem Kleinstwagen mindestens 400 Franken pro Monat betragen. Wer einen Leasingvertrag abschliessen will, muss sich immer überlegen, ob er sich die Raten während der ganzen Vertragsdauer auch noch leisten kann, wenn etwas Unvorhergesehenes eintritt.

4. Aus dem Leasingvertrag kann ich jederzeit aussteigen.
Wer vorzeitig aus dem Vertrag aussteigen will, kann diesen zwar kündigen. Dabei muss man aber mit hohen Kosten rechnen, weil sich die Leasingraten wegen der kürzeren Laufzeit nachträglich massiv erhöhen. Besser ist, bei einer vorzeitigen Vertragsauflösung jemanden zu finden, der das Leasing zu den gleichen Bedingungen übernimmt. Möglich ist das online auf einem Leasingportal. Hier können Leasingnehmer ihr Leasing anonym zur Übernahme anbieten. Sie finden schneller einen Übernehmer, wenn sie dem Nachfolger Anzahlung und Kaution teilweise schenken.

5. Das Auto kann bei Vertragsende zum Restwert gekauft werden.
Will der Leasingnehmer das Auto am Ende der Leasingdauer zum Restwert kaufen, so muss er eine solche Kaufoption vor der Vertragsunterzeichnung schriftlich festgehalten haben. Wurde dies unterlassen, hat der Kunde gar keinen Anspruch auf den Kauf.

6. Die Kosten fürs Leasing kann man von den Steuern abziehen.
Oft besteht die Meinung, dass man dank Leasing Steuern sparen kann. Dies stimmt allerdings nicht: Als Privatperson können keine Abzüge für Leasings gemacht werden. Auch die Wertverminderung eines gekauften Objektes kann man nicht beim Einkommen abziehen.

7. Der Leasingvertrag ist im Obligationenrecht geregelt.
Der Leasingvertrag ist im Gesetz nicht explizit geregelt. Auch das Mietrecht kann nicht direkt auf Autoleasingverträge angewendet werden. Der Richter darf Mietrecht nur dann anwenden, wenn der Leasingnehmer im konkreten Fall gleich schützenswert ist wie ein Mieter. «Es ist beim Abschluss eines Leasingvertrages wichtig, zu prüfen, ob er unter das neue Bundesgesetz über den Konsumkredit fällt», sagt Rechtsanwalt Dreifuss. Dies darum, weil das Konsumkreditgesetz konsumentenfreundlich ist und es für das Leasing zwingende Bestimmungen auferlegt, die eingehalten werden müssen. Darunter fällt zum Beispiel ein siebentägiges Widerrufsrecht nach dem Vertragsabschluss. (Berner Zeitung)

Erstellt: 06.12.2011, 09:31 Uhr

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20 Kommentare

Konrad Schläpfer

06.12.2011, 18:27 Uhr
Melden 89 Empfehlung

Leasing abschaffen.Mai das gäbe wieder Platz auf den Strassen. Antworten


Max Untreu

06.12.2011, 18:18 Uhr
Melden 39 Empfehlung

Bedenklich dass es Leute gibt, welche den Unterschied zwischen Gebrauchsüberlassung und Kauf nicht zu kennen scheinen. Bedenklich auch deshalb, weil es sich ja auch um Stimmberechtigte handelt. Antworten



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