Pensionskasse: zwei Töpfe und stets kleinere Blüten
Von Claude Chatelain. Aktualisiert am 21.10.2011 2 Kommentare
Leistungsprimat
Die beiden grossen Vorsorgeeinrichtungen im Kanton Bern, die Bernische Lehrerversicherungskasse und die Bernische Pensionskasse, kennen das Problem des Umwandlungssatzes (noch) nicht. Bei diesen Kassen, wie übrigens auch bei der Migros -Pensionskasse, werden die Leistungen nicht aufgrund des individuellen Pensionskassenguthabens, sondern aufgrund des letzten Lohnes berechnet, was man als Leistungsprimat bezeichnet. Hier berechnet sich die Rente mit einem bestimmten Prozentsatz des letzten Lohnes. Das Leistungsprimat ist ein Auslaufmodell. Die Berner Regierung will im kommenden Jahr einen Vorschlag für den Wechsel vom Leistungs- zum Beitragsprimat vorlegen.
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Bundesrat und Parlament wollten den Umwandlungssatz bei den Pensionskassen von 6,8 Prozent auf 6,4 Prozent senken. Doch die Gewerkschaften ergriffen dagegen das Referendum, und das Schweizervolk schmetterte am 7.März 2010 das Ansinnen der politischen Elite nach einem emotionalen Abstimmungskampf ab: 73 Prozent der Stimmbürger lehnten eine Kürzung der Renten ab und sprachen sich für einen Umwandlungssatz von 6,8 Prozent aus. Gemäss diesem Entscheid müsste ein Kapital von 100'000 Franken eine jährliche Rente von 6800 Franken abwerfen.
Gesetz und Praxis
Der Volkswille ist das eine, die Praxis das andere: Am Mittwoch hat die Pensionskasse SBB eine Senkung des Umwandlungssatzes auf 5,848 Prozent bekannt gegeben. Schon heute ist der Umwandlungssatz bei den SBB mit 6,515 Prozent tiefer als besagte 6,8 Prozent – Volkswille hin oder her. Auch die Jungfraubahnen senken den Umwandlungssatz schrittweise von heute 6,4 auf 6,0 Prozent.
Missachten all die Pensionskassen mit Umwandlungssätzen von unter 6,8 Prozent den Volksentscheid? Sie missachten womöglich den Volkswillen, nicht aber den Volksentscheid. Zur Abstimmung gelangte allein der gesetzliche Mindestumwandlungssatz und nicht der effektive Satz, auch wenn die Mehrheit des Stimmvolks diese Differenzierung kaum gemacht haben dürfte. Mit anderen Worten: Nur das im Rahmen des gesetzlichen Obligatoriums angesparte Guthaben muss mit 6,8 Prozent umgewandelt werden. Doch fast alle Pensionskassen haben auch überobligatorische Ersparnisse. Solche entstehen, wenn die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge über dem gesetzlichen Minimum liegen.
Zwei Töpfe
Bildlich gesprochen befindet sich das Pensionskassenguthaben eines Versicherten in zwei Töpfen: dem obligatorischen und dem überobligatorischen. Das Geld im obligatorischen Topf muss aus gesetzlichen Gründen mit 6,8 Prozent in eine Rente umgewandelt werden, derweil die Höhe des Umwandlungssatzes aus dem überobligatorischen Topf vom Stiftungsrat bestimmt werden kann. Somit legt sich der Stiftungsrat auf einen kombinierten Umwandlungssatz fest, welcher sich zwischen dem gesetzlichen Mindestumwandlungssatz von 6,8 Prozent und dem Umwandlungssatz für den überobligatorischen Bereich bewegt. Die Vorsorgeeinrichtung muss mit einer Schattenrechnung lediglich sicherstellen, dass die gesetzlichen Mindestvorschriften gemäss dem Bundesgesetz für berufliche Vorsorge gewährleistet sind. Womit aufgezeigt sei, dass bei der Abstimmung vom 7.März 2010 um des Kaisers Bart gestritten wurde.
Symova führt zwei Sätze
Die Versicherungsgesellschaften und etliche Sammelstiftungen wenden nochmals eine andere Methode an: Sie führen das sogenannte Splitmodell: je einen Satz für den obligatorischen und den überobligatorischen Topf. Auch Symova, die Vorsorgestiftung der Privatbahnen und somit Nachfolgegesellschaft der Ascoop, führt auf 2013 dieses Splitmodell ein. Danach wird bei Männern das Obligatorium mit 6,8 und das Überobligatorium mit 6,22 Prozent umgewandelt.
Ein tieferer Umwandlungssatz hat nicht immer tiefere Renten zur Folge. Die Jungfraubahnen erhöhen gleichzeitig die Arbeitgeberbeiträge, was schliesslich zu einem höheren Kapital und damit zu einer höheren Rente führt. Und die SBB werden Rückstellungen auflösen, um das Pensionskassenkapital insbesondere der älteren Versicherten zu erhöhen. Ältere Versicherte der SBB erleiden laut offizieller Lesart «nur geringe Einbussen». (Berner Zeitung)
Erstellt: 21.10.2011, 08:15 Uhr
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2 Kommentare
Es gibt bei einigen Kassen durchaus Leistungsempfänger, die nur aus dem BVG-Topf leben müssen.
Geschiedene, denen bei der Scheidung eine Rente des Ex-Gatten zugesprochen werden musste weil das PK-Kapital wegen bereits eingetretenem Vorsorgefall nicht mehr gesplittet werden konnte, erhalten bei diversen PKs nur noch eine Taschengeldrente nach BVG wenn der Ex stirbt.
Details auf: wp.me/p14Jq1-1
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