Beratung ist Bringschuld der Banken
Von Erich Solenthaler. Aktualisiert am 24.08.2009 1 Kommentar
Banken und Vermögensverwalter sind nicht verantwortlich für die Entwicklung an den Finanzmärkten. Sie müssen die Kunden aber ausreichend über Chancen und Risiken geplanter Geschäfte aufklären. Wenn sie dies unterlassen und es zu Verlusten kommt, stellen sich die Gerichte häufig auf die Seite der geprellten Anleger. Beim Bundesgericht hat sich eine umfangreiche Sammlung von Urteilen angehäuft, die Kunden in Schutz nehmen. Die Richter berufen sich auf das Börsengesetz und das Auftragsrecht. Es gilt nicht nur für Banken, sondern allgemein für Unternehmen und Personen, die beruflich und gegen Entgelt Finanzgeschäfte vorschlagen, vermitteln oder ausführen, auch für Versicherungen.
Hier einige Eckpunkte der Rechtsprechung. Zunächst sind Abstufungen zu beachten. Den geringsten Schutz geniessen Anleger, die ihrem Finanzinstitut nur Börsenaufträge erteilen. Die Courtagen enthalten keine Beratungskomponente. Darum ist die Bank nur für eine sorgfältige Abwicklung an der Börse zuständig. Anders verhält es sich, wenn mit besonderen Risiken verbundene Instrumente wie Futures, Optionen oder strukturierte Produkte zum Einsatz kommen. Dann ist auf die mit dem Instrument verbundenen Gefahren hinzuweisen. Dies darf aber in einer allgemeinen Weise erfolgen, weil nicht erwartet werden kann, dass ein Kundenberater die vielen Tausend Produkte auf dem Markt kennt. Bei einer auf einzelne Geschäfte beschränkten Zusammenarbeit ist eine Bank auch nicht verpflichtet, die Wertentwicklung des Titels oder des Depots zu verfolgen und Kunden auf Verluste aufmerksam zu machen.
Risikoaufklärung ist Pflicht
Verbindlicher wird es, wenn die Bank von sich aus oder auf Anfrage Anlagevorschläge unterbreitet. Nun greift die obligationenrechtliche Sorgfalts- und Treuepflicht gegenüber dem Kunden (Art. 398 Abs. 2 OR). Er kann davon ausgehen, dass der Anbieter seine Interessen wahrt. Liegt ein Vermögensverwaltungsvertrag mit Vollmacht vor, bezahlt der Kunde seinen Partner für eine umfassende Dienstleistung, auch für die Beratung. Für diese Situation hat das Bundesgericht 1993 ein geradezu programmatisches, weitreichendes Urteil gefällt (BGE 115 II 62). «Gegenstand der Informationspflicht bildet alles, was für den Kunden von Bedeutung ist», hält es fest. Das ist ein starkes Wort, denn grosse Verluste sind bedeutsam – und somit auch einklagbar, sofern nicht auf deren Möglichkeit hingewiesen wurde.
Beratung und Risikoaufklärung sind eine Bringschuld der Anbieter, hält das Lausanner Gericht im gleichen Urteil fest. Die Beratung beginnt bereits vor dem Abschluss eines Geschäfts oder Vertrags und umfasst die Abfassung des Vertrags.
Das Bundesgericht geht im Normalfall von einem gut diversifizierten Portfolio mit erstklassigen Titeln aus. Andere Strategien setzen eine besonders sorgfältige Planung voraus. Bei der Festlegung einer Anlagestrategie muss der Vermögensverwalter die wirtschaftliche Situation des Kunden berücksichtigen und mittels einer Befragung die Informationen besorgen.
Für Personen im Ruhestand gelten verschärfte Anforderungen. Ein Berater muss die rote Flagge hieven, wenn riskante Instrumente, die eine Nachschusspflicht auslösen könnten, oder Kredite eingesetzt werden. In diesem Zusammenhang spricht das Bundesgericht nicht nur von einer Warn-, sondern von einer Abmahnpflicht. «Lassen Sie die Finger davon!» – eine solche unmissverständliche Äusserung gehört in jedes Gespräch über ein heisses Geschäft.
Die Informationen müssen der Sachkenntnis des Kunden angepasst sein. Am wenigsten Aufklärung bedürfen informierte Anleger, die sich beruflich mit Finanzthemen beschäftigen, aber auch sie haben Anspruch auf Aufklärung über nicht auf der Hand liegende Sachverhalte.
Wer Geschäftserfahrung mit sich bringt, braucht nicht jedes Mal das ABC über sich ergehen lassen. Als erfahren gilt, wer bereits mit dem gleichen Wertpapiertyp zu tun hatte. Wer schon mit Aktien handelte, muss sich deswegen aber nicht schon mit strukturierten Produkten auskennen. Und wer viele Jahre Kundin eines Vermögensverwalters war, hat von Wertpapieren vielleicht immer noch keine Ahnung. Akademikerinnen und Geschäftsführer grosser Unternehmen haben denselben Anspruch auf Aufklärung wie jedermann. Der Stand des Wissens ist immer individuell abzuklären.
Allgemeinplätze reichen nicht
Ohne Zweifel haben unerfahrene Kunden Anspruch auf die beste Aufklärung. Allerdings ist umstritten, ob auf Risiken wie Kursschwankungen von Aktien oder Fremdwährungen aufmerksam zu machen ist oder ob solche Gegebenheiten zum Allgemeinwissen gehören. Auch über das Emittentenrisiko liegen keine Urteile vor.
Die Gerichte achten zunehmend auf detaillierte Risikoaufklärungen. Allgemeinplätze wie: «Zu einer höheren Rendite gehört ein grösseres Risiko; der Dollar kann steigen oder fallen, wer weiss das schon» reichen nicht aus. Ein Kommentar zu einem Entscheid des Zürcher Handelsgerichts verweist in diesem Zusammenhang auf den Value at Risk als beispielhafte Lösung: «Damit ein Kunde in der Lage ist, sein Risiko zu überblicken, muss auf den Maximalverlust und dessen Wahrscheinlichkeit hingewiesen werden.»
So gesehen wirken die Warnschilder, die die Finanzwirtschaft heute in die Landschaft pflanzt, ziemlich nebulös. So ist es in der Versicherungswirtschaft üblich, das Risiko mit einem optimistischen und einem pessimistischen Szenario zu illustrieren. Die Szenarien sind aber willkürlich gewählt. Für Fonds sind Einteilungen in Risikoklassen oder Umschreibungen wie «ausgewogen» oder «wachstumsorientiert» üblich. Auch sie sagen nichts über potenzielle Verluste aus.
Ungeeignete Risikomasse
Noch häufiger ist bei Fonds die notwendige Haltedauer der einzige Risikohinweis. Er besagt, dass bei kurzen Haltefristen die Zielrendite verpasst werden kann. Aber gemäss Bundesgericht sagt die Aussicht auf eine verminderte Rendite nichts über drohende Verluste aus. Deshalb dürften Gerichte die Haltedauer in Zukunft nicht mehr als Risikoaufklärung akzeptieren, auch bei Fonds nicht. Die Haltedauer war übrigens in den schriftlichen Unterlagen zum zusammengebrochenen, milliardenschweren Absolute Return Bond Fund der UBS der konkreteste Risikohinweis.
Kommt es zu Fehlentwicklungen, darf einem Kunden kein Nachteil erwachsen, wenn er nichts unternimmt, die Depotauszüge nicht liest oder ein Vorgehen des Vermögensverwalters stillschweigend toleriert. «Es ist nicht Sache des Kunden, sich Gedanken über mögliche erhöhte Risiken zu machen», schreibt das Bundesgericht. Dafür würden die Spezialisten ja gut bezahlt. Haben sie Risiken nicht im Griff, dann haften sie für einen übermässigen Schaden. (Tages-Anzeiger)
Erstellt: 24.08.2009, 08:12 Uhr
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1 Kommentar
Die Realität d Kleinanlegers sieht so aus: Der "Berater" macht den Vorschlag für das Portfolio. Dann unterschreibt der Kunde. Damit übernimmt er offenbar die Verantwortung. Ich für meinen Teil hatte den Berater gebeten, das Geld so anzulegen, dass ich eine Zeit lang monatlich eine bestimmte Summe abheben kann. Die Hälfte ist dank Beratung weg. Die Bank fühlt sich nicht verantwortlich. So geht das! Antworten
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