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Elementarschaden

Von Claude Chatelain. Aktualisiert am 12.01.2010

Der Mann von der (Auto-)Strasse mag den Totalschaden an seinem Vehikel als Elementarschaden bezeichnen. Doch das Gesetz sagt klar, was unter einem Elementarschaden zu verstehen ist:

Hochwasser, Überschwemmung, Sturm, Hagel, Felssturz, Erdrutsch, Schneedruck, Lawine und Steinschlag. Die Aufzählung ist abschliessend. Ein Feuerschaden ist damit kein Elementarschaden, wird aber durch dieselbe Versicherung gedeckt, durch die Feuer- und Elementarschadenversicherung.

Hausbesitzer im Kanton Bern müssen ihre Liegenschaft obligatorisch gegen Feuer- und Elementarschäden versichern. Sie können dies nur bei der Gebäudeversicherung tun.

Insbesondere bei Wasserschäden ist die Definition der Elementarschäden zentral. Nicht jeder Wasserschaden ist auf ein Elementarereignis zurückzuführen. Ist der Schaden durch einen Rückstau in der Kanalisation, durch ein Leck in der Wasserleitung oder durch das Überlaufen der Badewanne entstanden, wird die Gebäudeversicherung für dessen Behebung aufkommen. Für solche Risiken ist eine Gebäudewasserversicherung abzuschliessen. (Berner Zeitung)

Erstellt: 12.01.2010, 11:33 Uhr

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