Schweiz

Werbewächterin fürchtet Strafanzeige

Weil der Anwalt einer Fettabsauge-Praxis ihr mit einer Strafanzeige droht, verzichtet die Lauterkeitskommission darauf, die Werbung der Praxis zu prüfen. Jetzt hofft sie auf Rückendeckung aus dem Innendepartement.

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Nimmt sich die Lauterkeitskommission einer Beschwerde gegen eine Medizinalpraxis an, droht ihr ein Strafverfahren. Die Androhung erhielt sie vom Anwalt der Fettabsauge-Praxis, gegen die sich die Beschwerde richtet. Die Situation sei ungewöhnlich, heisst es in der Mitteilung der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK).

Wie der SLK-Medienverantwortliche Piero Schäfer auf Anfrage der Nachrichtenagentur SDA sagte, bestreitet der Anwalt, dass die SLK als Selbstregulierungsorganisation der Werbewirtschaft überhaupt eingreifen darf. Er verwahre sich «gegen das rechtswidrige Ansinnen» der Kommission, der Beschwerde nachzugehen. Sollte die SLK das dennoch tun, müsse sie mit Strafanträgen und -anzeigen rechnen.

Einschüchterndes Schreiben

Begründet wird die Androhung damit, dass das Vorgehen der SLK ungesetzlich sei und sich die Organe der Stiftung eine richterliche Funktion anmassen würden. Zudem sei das Verfahren mit erheblichen rechtsstaatlichen Mängeln behaftet. Das Schreiben, das die Parteien über das SLK-Vorgehen informierte, sei einschüchternd.

Die SLK hat das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) über das Vorgehen des Anwalts informiert. Das EDI soll nun im Rahmen der Stiftungsaufsicht prüfen, ob die Tätigkeit der SLK unzulässig ist. Das EDI hatte die Statuten und das Reglement der Stiftung und der Kommission geprüft und genehmigt. Bis die EDI-Stellungnahme eintrifft, nimmt die SLK das bestrittene Verfahren nicht an die Hand.

Die SLK besteht seit 1966 und bemüht sich seither als Selbstkontrollorgan der Werbewirtschaft um faire Werbung. Sie ist von Praxis und Lehre seit Jahrzehnten anerkannt. Ihre Entscheide werden den Parteien zugestellt. Stellt ein Betrieb seine als unlauter bezeichnete Werbung nicht ein, publiziert sie den Entscheid in den Medien. Entscheide können an die Gerichte weitergezogen werden. (oku/sda/)

Erstellt: 03.02.2010, 16:49 Uhr

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